Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten
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erwähne die unselbstständige Berufstätigkeit nicht mehr. Sollte man den Artikel doch beibehalten, so müsste er so geändert werden, dass eine unselbstständige Berufstätigkeit unter der Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder eines gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitels (FR) ausgeübt wird. Die Universität BE (medizinische Fakultät) beantragt eine Regelung, welche die unselbstständige Tätigkeit von Ärzten mit ausländischen Diplomen in der Schweiz vorsieht. SH möchte, sollte der Artikel beibehalten werden, dass klargestellt wird, dass die Kantone eine Meldepflicht der unselbstständig tätigen Personen vorsehen können.
Auch der GDK erscheint die Regelung überflüssig, da sich das Erfordernis einer Weiterbildung aus Artikel 36 Absatz 2 MedBG ergebe. Zudem schlagen sie vor, sicherzustellen, dass Chiropraktoren mit der bisherigen 1. interkantonalen Prüfung auch unter Aufsicht eines interkantonal diplomierten Chiropraktors tätig sein dürfen, indem sie wie folgt umformulieren: „Wer das eidgenössische Diplom als Chiropraktor erworben hat oder als eidgenössisch diplomiert gilt, kann unselbstständig...“. Die ChiroSuisse sähe eine Lösung darin, dass Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, welche bisher Assistentinnen und Assistenten weitergebildet haben, Inhabern eines eidgenössischen Weiterbildungstitels gleichgestellt werden.
Die VKZS weist darauf hin, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht mehr erwähnt werden, da das MedBG davon ausgeht, dass Zahnmediziner nach der Ausbildung bereits die Praxistauglichkeit erlangt haben. Dies habe zur Folge, dass die Kantone diesen Bereich regeln müssten.
TI ist nicht klar, ob dieser Artikel bewusst ausschliesst, dass Inhaber von Weiterbildungstiteln als Unselbstständige bei einem anderen Arzt tätig sein können. In gewissen Kantonen herrsche diese Praxis. TI möchte eine unmissverständliche Regelung und ordnet das Problem auch im Kontext der Leistungsabrechnung nach KVG und des Zulassungsstopps ein. Auch santésuisse warnt davor, dass von Ärzten und Chiropraktoren die Bestimmung fälschlicherweise dahingehend interpretiert werden kann, ohne kantonale Bewilligung unselbstständig tätig sein zu können und ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abgerechnet werden dürfen. Gemäss Artikel 36 KVG können nur Ärzte mit einem Weiterbildungstitel ihre Leistungen zu Lasten der KVG-Versicherung abrechnen. Zudem besteht gemäss KVG ein Zulassungsstopp, d.h., es können nur neue Leistungserbringer zugelassen werden, wenn ein Bedürfnis besteht (Artikel 55a KVG und kantonale Verordnungen). Die santésuisse schlägt vor, den Artikel zu ergänzen: „...Leistungen können jedoch nur dann zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) insbesondere Artikel 36, 36a und Artikel 55a KVG sowie die Voraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) insbesondere Artikel 38, 39 und 44 KVV erfüllt sind.“
Absatz 2 neu
BS würde folgende Formulierung begrüssen (obwohl aus Artikel 36 MedBG hervorgeht, dass nur Ärztinnen und Ärzte und Chiropraktorinnen und Chiropraktoren für die selbstständige Tätigkeit eines Weiterbildungstitels bedürfen): „Die Regelung der unselbstständigen Tätigkeit der Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Tierärztinnen und Tierärzte ist Sache der Kantone.“
4. Abschnitt: Gebühren
Artikel 13
Absatz 1 /Anhang 5
Die Universität BA (pharmazeutische Wissenschaften) erachtet die Erhebung von Gebühren für die Diplomerteilung (zusätzlich zu den Prüfungsgebühren) als nicht zumutbar. Die FDP regt an, die Ansätze nochmals zu prüfen, da sie etwas hoch angesetzt seien. Der pharmaSuisse scheinen die Gebühren für die Anerkennung ausländischer Diplome zu hoch, eine Erhöhung um Fr. 580.-- sei unverhältnismässig. Ebenso erscheine die Akkreditierungsgebühr insbes. für Weiterbildungen übertrieben. Sie weisen auf das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip hin.
Anhang 5 Ziffer 6
SSO, Universität ZH (Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), SZ, SGIM, FMH, Grundversorger (schliessen sich der FMH an) vertreten die Meinung, dass die Kosten der Akkreditierung nicht pauschal zwischen 30’000 und 60’000 Franken veranschlagt werden, sondern mit 5’000 - 50’000 Franken je nach Anzahl Weiterbildungstitel der Trägerorganisationen zu berechnen sind.