Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten
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Das Rektorat der Universität BE empfiehlt, Artikel 1 Absatz 3 auch für Artikel 2 zu übernehmen und einen Funktionsträger innerhalb der Bundesverwaltung zu bestimmen, um die Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission zu entlasten.
Artikel 3 Ausstellung
Allgemeines
Die GDK schlägt vor, den Begriff "zivilrechtliche Verhältnisse" durch "zivilstandsrechtliche Verhältnisse" zu ersetzen. AI bezeichnet die Aussage "werden nach zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt" als "rätselhaft".
Artikel 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
Absatz 1
Buchstabe e
Gemäss GDK erweckt die Formulierung den Eindruck, dass auch für die Chiropraktik eine sektorielle Richtlinie bestehe, welche wie bei anderen Medizinalberufen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome beinhalte. Die richtig zitierte allgemeine Regelung gemäss 89/48/EWG sei wegzulassen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Absatz 2
Die ChiroSuisse möchte in den Ressorts vertreten sein.
Absatz 3 und 4
Better Praxismanagement würde hier Bezug nehmend auf Artikel 1 MedBG (im Interesse der öffentlichen Gesundheit) die Medizinalberufekommission dazu verpflichten, für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachzusuchen.
Sowohl die GDK wie auch die AI verstehen Absatz 3 in der Weise, dass er die Regelung aller ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel meint. AI würde somit den Titel des Artikels weiter fassen, die GDK hingegen die Reihenfolge von Absatz 3 und 4 ändern, weil der Eindruck entstehe, die Anerkennung von EU- und EFTA-Diplomen bzw. Weiterbildungstitel bilde den Sonderfall.
Artikel 5 Allgemeine Ziele der Aus- und Weiterbildung
Absatz 2
Das SRK ist ausgehend von seiner Praxis der Anerkennung altrechtlicher Ausbildungsprogramme der Meinung, dass eine Überprüfung der anerkannten Studiengänge alle fünf statt alle sieben Jahre erfolgen sollte.
2. Abschnitt: Weiterbildung
Artikel 6 Dauer
Anhänge 1 - 3: Sowohl der SWTR wie auch die SGP weisen darauf hin, dass die seit 1.1.2005 geltende Höchstarbeitszeit von 50 Stunden für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte nicht mehr mit einer umfassenden Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren vereinbar sein. Eine mögliche Verlängerung der Weiterbildungsdauer soll berücksichtigt werden.
Artikel 7 Anrechnung von Weiterbildungsperioden
Absatz 2
FMH, GDK, VKZS, FR, Universität Bern (Rektorat und Medizinische Fakultät), SGIM, die Organisation der Schweizer Grundversorger, VSAO und FMCH vertreten die Meinung, dass der Absatz durch die bisherige Regelung der Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und