Bericht VIntA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 14 Seiten
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2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge nach AuG
Art. 13 Ausrichtung der finanziellen Beiträge
Artikel 55 AuG ermöglicht finanzielle Beiträge des Bundes an Förderungsmassnahmen im Bereich der Integration, namentlich an den Spracherwerb.
Die vorliegende Verordnung unterscheidet drei Typen von Fördermassnahmen, zu welchen der Bund finanzielle Beiträge nach dem AuG ausrichten kann.
- Finanzierungsbeiträge an Einzelprojekte:
- Gesuche um Finanzierung von Einzelprojekten sind grundsätzlich beim BFM einzureichen. Wie bis anhin, kann das BFM in Absprache mit den kantonalen Behörden zudem die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen - sofern sie über die nötigen Strukturen verfügt - ermächtigen, Gesuche für Projekte entgegen zu nehmen und mit einer Empfehlung an das BFM weiterzuleiten. Die Kommission nimmt zu den eingegangenen Gesuchen Stellung. Das BFM entscheidet über die Gewährung der finanziellen Beiträge.
- Programme:
Im Rahmen der vorliegenden Integrationsverordnung soll die Entwicklung eines verstärkten Einbezugs der Kantone beim Entscheid über einzelne Integrationsmassnahmen ausgebaut werden. Finanziert wird hier seitens des BFM nicht mehr das einzelne Projekt, sondern ein Massnahmepaket, welches in der Regel aus einem Bündel von Projekten besteht. Ausgerichtet werden die finanziellen Beiträge gestützt auf einen Leistungsvertrag. Dieser beinhaltet namentlich Ausrichtung und Zielsetzung des Programms sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Vertragsnehmer sind in der Regel Kantone, Gemeinden oder Kommunalverbände, welche über Strukturen, Erfahrung und Ressourcen verfügen.
- Modellvorhaben:
Modellvorhaben sind Pilotprojekte, welche namentlich dazu dienen, Innovationen von nationaler Bedeutung zu fördern und die den Erfahrungsaustausch mit den Akteuren der Integrationsförderung sicherstellen. Ziel und Zweck solcher Vorhaben ist es namentlich, den Kantonen, Gemeinden und nicht-staatlichen Akteuren Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen, welche für eine erfolgreiche Integrationsförderung unabdingbar sind. Für Personen aus dem Asylbereich finanziert das BFM zum Beispiel mehrere grössere Pilotprojekte, welche für die verbesserte berufliche Integration von Flüchtlingen Erkenntnisse bringen sollen („Flüchtlingslehre“). Modellvorhaben und Projekte von nationaler Bedeutung sind auch im Rahmen des Integrationsförderungskredits für Ausländerinnen und Ausländer bereits bisher unterstützt worden (vgl. Schwerpunkt E der Prioritätenordnung EJPD 2004 – 2007).
Art. 14 Förderungsbereiche
Diese Bestimmung enthält beispielhaft Bereiche der sozialen Integration, welche im Rahmen von Artikel 55 AuG gefördert werden können. Eine herausragende Bedeutung hat dabei der Spracherwerb sowie die Unterstützung von sozialen Kontakten im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Der Integrationsbericht des BFM hat nachgewiesen, dass Sprachkenntnisse und soziale Kontakte ausschlagende Faktoren bei der beruflichen Integration und für den Bildungserfolg sind. Es sollen auch Massnahmen gefördert werden, die zu einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zu-