Bericht VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 14 Seiten

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soll gleich hoch sein. 20 % des Beitrages werden erfolgsorientiert ausgerichtet. Als Indikator des Erfolgs dient die Erwerbsquote unter Berücksichtigung des kantonalen Arbeitsmarktes.

Die zuständigen kantonalen Stellen (namentlich Asyl- und Flüchtlingskoordinatoren, Arbeitsmarktbehörden und Integrationsdelegierte) verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen die innerkantonale Koordination sicher. Zudem informieren die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen das BFM periodisch über die getroffenen Massnahmen und deren Finanzierung sowie die erzielten Ergebnisse (vgl. Art. 9). Damit sollen Doppelfinanzierungen und Doppelstrukturen vermieden werden.

Die Integrationspauschale wird an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen ausgerichtet. Diese Vorgehensweise entspricht auch einer Anregung der Konferenz der Kantonsregierungen (vgl. dazu z.B. die konsolidierte Haltung der Kantonsregierungen zu den Empfehlungen und dem Bericht der TTA über die rechtlichen Integrationshemmnisse)

Bei Zweckentfremdung ist die Integrationspauschale zurückzuerstatten.

Mit der Teilrevision des Asylgesetzes wurde die Rechtsstellung der vorläufig aufgenommenen Personen auch im Bereich der Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2007 verbessert. Schon im Bundesratsantrag vom 19. Oktober 2006 zur teilweisen Inkraftsetzung der Änderungen vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AHV-Gesetzes wurde darauf hingewiesen, dass dies zu einer gewissen Mehrbelastung im Bereich der Arbeitslosenversicherung führen kann. Die Mehrbelastung kann noch nicht näher bezeichnet werden. Der Bundesrat hat am 8. November 2006 das EJPD und das EVD beauftragt, zu prüfen, in welchem Umfang zusätzliche Aufwendungen für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung von vorläufig Aufgenommenen anfallen und wie diese finanziert werden können. Die entsprechenden Arbeiten sind im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Je nach Ergebnis werden sich weitere Anpassungen von Verordnungen ergeben.

Absatz 4 des Verordnungsentwurfs regelt die Indexierung der Pauschalen. Die Integrationspauschale wird jährlich gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

Art. 20 Weitere Integrationsbeiträge

Neben der Ausrichtung von Pauschalen kann das BFM gestützt auf das AsylG weiterhin in beschränktem Umfang auch Beiträge an einzelne Projekte ausrichten. Hier stehen Modellvorhaben oder Pilotprojekte von nationaler Bedeutung im Vordergrund (vgl. Ausführungen vorne zu Art. 13).

5. Kapitel: Kommission

Art. 21 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich der Kommission ergibt sich im Wesentlichen aus Artikel 58 AuG, ergänzt mit dem Aufgabenbereich der ehemaligen Kommission für Flüchtlingsfragen. Er umfasst Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommen