Bericht VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 14 Seiten

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terstützung von Flüchtlingen deren besondere Lage zu berücksichtigen ist und dass namentlich die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden soll.

Mit der Revision des AsylG und des AuG wurde für die vorläufig aufgenommenen Personen unter anderem der Zugang zum Arbeitsmarkt verbessert. Zusätzlich richtet der Bund den Kantonen Beiträge für die berufliche Integration für vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge aus. In diesem Sinne sind die Kantone gehalten, Integrationsmassnahmen zu ergreifen. Es sollen aber auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen verpflichtet werden können, an einem Sprach- oder Integrationskurs teilzunehmen.

Zweck der Bestimmung ist es, insbesondere die berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zu fördern und letztendlich in diesen Bevölkerungsgruppen die Anzahl der erwerbstätigen Personen zu erhöhen. Es handelt sich hier nicht um eine neue Regelung, sondern um die Verankerung eines Grundsatzes, der die bisherige Praxis wiedergibt. Mit der Bestimmung wird den Kantonen ein Instrument mit Signalwirkung zur Verfügung gestellt, welches sie bei der Förderung der beruflichen Integration der betroffenen Personenkategorie unterstützen soll. Dies gilt insbesondere für diejenigen Kantone, welche nicht über entsprechenden Rechtsgrundlagen verfügen.

Absatz 2 sieht die Sanktionen vor, falls vorläufig aufgenommene Personen oder Flüchtlinge ihren Verpflichtungen zur Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen aus unentschuldbaren Gründen nicht nachkommen. Der Kanton kann die Sozialhilfeleistungen der betroffenen Person nach kantonalem Recht oder, wenn dieses keine entsprechenden Bestimmungen kennt, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Asylgesetzes kürzen. Diese Bestimmung stellt daher kein ausländerrechtliches Instrument im Sinne der Integrationsvereinbarung dar (Art. 5), sondern eine Spezialbestimmung im Bereich des Sozialhilferechts.

Artikel 84 Absatz 5 AuG regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen, die sich seit mehr als 5 Jahren in der Schweiz aufhalten. Diese Gesuche werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnissen und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffenen Personen erfolgreich an einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogramm teilgenommen haben (Abs. 3).

Art. 7 Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter

Personen, die im Auftrag einer Religionsgemeinschaft tätig sind sowie Lehrkräfte für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht (HSK-Lehrkräfte) haben eine bedeutende Rolle im Dialog zwischen ihrer Gemeinschaft und der schweizerischen Öffentlichkeit und tragen damit wesentlich zur Integration der ausländischen Bevölkerung bei.

Vorliegende Bestimmung beschränkt sich dabei nicht nur auf die oben genannten Funktionen, sondern umfasst alle Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter. Sie findet unabhängig davon Anwendung, ob die betroffenen Personen in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen.

Es ist wichtig, dass diese Personen die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz kennen und die schweizerische Rechtsordnung anerkennen. Sie haben oft eine Schlüsselfunktion in der ausländischen Gemeinschaft, geniessen in ihrer Funktion Anerkennung und Respekt und werden vielfach im Bedarfsfall auch beim Dialog mit den lokalen Behörden beigezogen.