Bericht VIntA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 14 Seiten
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Personen ergeben. Die Kommission befasst sich in diesem Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen. Zudem beteiligt sie sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
Art. 22 Information
In Abgrenzung zum Informationsauftrag des Bundes (vgl. Art. 56 AuG und Ausführungen zu Art. 10) orientiert die Kommission die Öffentlichkeit über ihre eigenen Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Publikationsorgane (z.B. terra cognita) und Veranstaltungen kann sie Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundlagenarbeiten im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern veröffentlichen.
Art. 23 - 26
Diese Bestimmungen betreffen Stellungnahmen und Empfehlungen der Kommission, die Vermittlungsfunktion, den Tätigkeitsbericht sowie die Geheimhaltungspflicht. Sie wurden aus der geltenden Integrationsverordnung übernommen.
Art. 27 Organisation
Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 58 Absatz 1 AuG. Sie hält fest, dass die Kommission aus 30 Mitgliedern besteht, welche vom Bundesrat gewählt werden. Es handelt sich damit um eine grosse Kommission; dies lässt sich jedoch mit dem weiten Aufgabengebiet rechtfertigen. So werden zum einen die klassischen Beratungsaufgaben wahrgenommen; zum anderen ist die Kommission auch mit Aufgaben im Integrationsförderungsbereich betraut (vgl. hierzu Art. 15 Abs. 3 und 17). Das Präsidium setzt sich aus drei Personen zusammen. Auf eine paritätische Besetzung der Mitglieder bezüglich der Nationalität wird verzichtet. Eine angemessene Vertretung von Ausländerinnen und Ausländern muss jedoch gewährleistet werden.
Die Kommission ist wie bis anhin administrativ dem BFM zugeordnet. Im Übrigen organisiert sie sich selbst.
Art. 28 Verhältnis zum BFM
Auch diese Bestimmung wurde aus der geltenden Integrationsverordnung übernommen.