Bericht VIntA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 14 Seiten

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dung, der Arbeitslosenversicherung sowie des Gesundheitswesens. Zu diesem Zweck ist auf Bundesebene eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des BFM eingesetzt worden, welcher die wichtigsten, mit Integrationsfragen betrauten Bundesstellen angehören. Das Bundesamt ist zwecks Koordination der integrationsrelevanten Massnahmen in den verschiedenen Bundesämtern darauf angewiesen, früh in deren Planung einbezogen zu werden (Absatz 1).

Die Gemeinden sind beispielsweise bei der Bewilligungserteilung, der Erstinformation und im Schulbereich gefordert. Sie treten mit den ausländischen Personen in der Regel als erste in Kontakt, so dass ihnen die wichtige Aufgabe zufällt, diese frühzeitig über die Bedeutung der Integration und das Angebot an Integrations- und Sprachkursen zu informieren. Aus diesem Grund sind sie, wo es sie betrifft, in den Erfahrungs- und Informationsaustausch mit einzubeziehen (Absatz 2).

Art. 9 Kantonale Ansprechstellen für Integrationsfragen und innerkantonale Ko-

ordination

Die vertikale Koordination stellt den Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Kantonen sowie den Gemeinden, namentlich den grösseren Städten, sicher. Die Kantone bezeichnen zu diesem Zweck dem Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen. Damit sollen die Kontakte zwischen Bund und Kantonen vereinfacht werden. Dies ermöglicht auch einen vermehrten Einbezug der Kantone und der grösseren Städte bei der Umsetzung des Integrationsförderungsprogrammes des Bundes. So basiert der Entscheid des BFM bezüglich der Projektfinanzierung in einzelnen Schwerpunkten schon heute auf einer Empfehlung der Kantone (vgl. die Ausführungen zu Art. 14 unten).

Der Verordnungsentwurf schreibt den Kantonen nicht vor, wie die Ansprechstellen der Kantone ausgestaltet sein sollen. Die Tripartite Agglomerationskonferenz (TAK) hat in ihren Beschlüssen vom 5. Juni 2003 den Kantonen, Städten und Gemeinden empfohlen, solchen Ansprechstellen für Integrationsfragen innerhalb der jeweiligen Verwaltung eine zentrale Rolle zuzuweisen und ihnen eine möglichst optimale interdepartementale Verankerung einzuräumen. Bei der Umsetzung von Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, für vorläufig aufgenommene Personen sowie für Flüchtlinge sind in grösseren Kantonen heute oft bis zu drei verschiedene Behörden (Integrationsdelegierte, Flüchtlingskoordinatoren und Asylkoordinatoren) beteiligt.

Um die Gesamtkoordination im Bereich der Integration zu gewährleisten, sollen die kantonalen Ansprechstellen dem Bund Auskunft über die im Kanton getroffenen integrationsrelevanten Massnahmen, die zuständigen Stellen und deren Praxis geben (z.B. arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitsämter, Integrationsklassen der Berufsbildungsämter bzw. Berufsschulen, Massnahmen in den Schulen, etc.). Dies betrifft namentlich auch die Verwendung der vom Bund ausgerichteten finanziellen Beiträge und die Wirksamkeit der geförderten Massnahmen.

Die zuständigen kantonalen Stellen (namentlich Asyl- und Flüchtlingskoordinatoren, Arbeitsmarktbehörden und Integrationsdelegierte) verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen die innerkantonale Koordination sicher. Damit sollen Doppelfinanzierungen und Doppelstrukturen vermieden werden (Abs. 3).