Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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Art. 15: Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
Aufgehoben
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: KKJPD/SODK, VKM, SFH, SGB, AIn, Asylbrücke ZG, CSP, Caritas, Caritas Bern, EKF, FER, hotelleriesuisse, HEKS, Humanrights, Swiss, SFM, SAJV, sek,
SRK, SSV, SGeV, Tdh, Unia, UNHCR, zh.ch, BVGer, Stadt ZH
Keine Bemerkungen: CP, GastroSuisse, CVAM, SAV
Art. 16a (neu): Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen
1 Liegt eine besondere Lage vor, weil die Zahl der Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigt, so können die Empfangsstellen zur Sicherstellung der Unterbringung zusätzlich Aussenstellen wie Transitzentren, Notschlafstellen oder Notunterkünfte führen. In diesen Aussenstellen können keine Asylgesuche eingereicht werden.
2 Der Aufenthalt in den Aussenstellen kann bis zum Zeitpunkt dauern, in welchem die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch 12 Monate.
Zustimmung
Kantone: AG (nur Abs. 1), BE, FR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS
Parteien: CVP, SVP
Interessierte Kreise: BVGer, FER, Humanrights, SGeV, Swiss, Tdh, zh.ch
Keine Bemerkungen: CP, GastroSuisse, CVAM, SAV
AG, NW und OW halten fest, dass das Konzept über besondere Lagen momentan im Rahmen eines Projekts überarbeitet wird. Die Ergebnisse dieses Projekts können unter Umständen Auswirkungen auf die Bemessung der Globalpauschale haben. Je nach Ausgang dieses Projektes sollen die entsprechenden Verordnungsbestimmungen allenfalls wieder angepasst werden (so auch AI).
AG, BE, NW, OW, SH, TG, CVP, SGeV: Die Zahl von mehr als 10'000 bis 12'000 Asylsuchenden ist zu tief angesetzt.
SGeV wünscht, dass die Gemeinden, welche im Falle des Eintritts einer besonderen Lage für eine Aufnahme vorgesehen sind, rechtzeitig vom Bund und vom Kanton angehört werden. Der Interessenlage der Gemeinden oder Städte, insbesondere in finanzieller Hinsicht, ist gebührend Beachtung zu schenken.
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