Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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EKF, hotelleriesuisse: Die Globalpauschale wurde auf der Grundlage von 10'000 Gesuchen berechnet. Liegt diese Zahl höher, müsste auch die Globalpauschale neu ausgehandelt werden.
BS, AI (sinngemäss): Der Bund will neu auf die strategische Leistungsbereitschaft der Kantone verzichten. Dieser Haltung wurde auch bei der Berechung der Globalpauschale Rechnung getragen. Die Ergebnisse der Verhandlungen mit den Kantonen ist abzuwarten, da diese eine Auswirkung auf die Bemessung der Globalpauschale haben können.
GL, LU, ZG: Nach der Streichung der strategischen Leistungsreserven fehlen den Kantonen die finanziellen Mittel, da der Bund diese mit der Globalpauschale nicht mehr vergütet. Es wird entweder eine Weiterführung des bewährten Konzepts mit Auszahlung des strategischen Betreuungsreserven an die Kantone oder aber eine klare und verbindliche Zuteilung der Aufgabe an den Bund verlangt.
BL, GL: Bisher wurde vom Bund die strategische Leistungsbereitschaft mitfinanziert. In der vorliegenden Verordnung fehlt eine genauere Spezifizierung der besonderen Lage und der damit verbundenen Massnahmen und finanziellen Anpassungen.
BS, VD und ZH verlangen, dass sämtliche Kosten für die Aussenstellen, namentlich die Kosten für die Einschulung, die sanitäre Einrichtungen, Gesundheitskosten und Kosten für die Gewährung Sicherheit, vom Bund zu tragen sind.
Weitere Bemerkungen:
AIn, CSP, GPS, SAJV, SFH, SGB, SP, Unia halten fest, dass bei einem zu tiefen Personalbestand die Qualität des Verfahrens und der Entscheide leiden und die Verfahren länger dauern.
Caritas, Caritas Bern fordern, dass die vom Bund geführten Aussenstellen wie kantonale Asylbewerberunterkünfte mit liberalem Regime und freiem Ausgang geführt werden.
AR, BS: Noch zu regeln sind folgende Punkte: Eintreten und Aufhebung der besonderen Lage, Öffnen und Schliessen der Aussenstellen, Mitsprache- und das Anhörungsrecht der Standortkantone, Vorgehen bei Überbelegung der Bundesstrukturen, Verteilmechanismus, Grundsätze zur Kommunikation.
SG: Die AsylV 1 muss den Bund ermächtigen, in einer Weisung festzulegen, wie die Zuständigkeiten zwischen Bund und Standortkantonen, namentlich die Verfahren und die Übernahme der Sozialhilfe, geregelt werden.
Art. 17: Führung der Empfangs- und Aussenstellen
Das Bundesamt kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.
Zustimmung
Kantone: AG, BE, FR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS
Parteien: CVP, SVP,
Interessierte Kreise: BVGer, FER, Humanrights, KKJPD/SODK, SGeV, Swiss, Tdh, VKM, zh.ch
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