Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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VS: Selbst wenn die Gebühr relativ hoch erscheinen mag, rechtfertigt sie sich vollumfänglich, um systematisch, einzig zum Zweck der Verlängerung des Aufenthalts eingereichte ausserordentliche Rechtsmittel zu vermeiden.

Ablehnung

Kantone: VD

Parteien: CSP CH, GPS, SP, , bei CVP: nur Absatz 1

Interessierte Kreise: SFH, Unia, AIn, Caritas, Caritas Bern, SAJV, SGB, CSP, HEKS, Asylbrücke ZG, UNHCR

VD: De manière générale, les requérants d'asile ne disposent pas de moyens financiers importants. On peut se demander s'il ne faudrait pas adapter l'émolument aux moyens financiers de la personne concernée et/ou au temps passé pour le traitement du cas par l'administration.

SP, GPS; SFH, Unia, AIn, SGB, CSP, SAJV, sek, Asylbrücke ZG, GPS: Der Gebührenvorschuss soll dem Aufwand entsprechend festgesetzt werden und 1200 Franken nicht überschreiten (Absätze 2 und 3 streichen).

Caritas, Caritas Bern, CSP CH: Die Festlegung einer fixen Summe von 1200 Franken für Wiedererwägungsgesuche entbehrt der notwendigen gesetzlichen Grundlage (sinngemäss auch UNHCR). Bei Art. 17b Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung", sodass ein Ermessensspielraum besteht. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 AsylG besagt aber, dass der Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten festgelegt wird (sinngemäss auch CVP: Art. 17b AsylG verlangt eine Gebühr nach konkretem Aufwand). Diese Formulierung erfordert, dass im Rahmen der Verordnung ein Minimal- und eine Maximalgebühr festgelegt wird. Es wird deshalb vorgeschlagen, bei Absatz 1 folgende Formulierung zu verwenden: "Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b des Gesetzes beträgt mindestens Fr. 600.- und höchstens Fr. 1200.-". Absatz 3 ist vollständig zu streichen. Die Sonderabgabe dient nach dem Willen des Gesetzgebers auch zur Deckung der Kosten eines allfälligen Wiedererwägungsverfahren. Dies kann aufgrund der Gesetzesbestimmung von Art. 86 AsylG auf Verordnungsebene nicht ausgeschlossen werden.

UNHCR: schlägt vor, den Betrag von 1200 Franken in Art. 7c als Maximalbetrag festzuschreiben. Absatz 2 soll gestrichen oder dahingehend umformuliert werden, dass das Kriterium der Aussichtslosigkeit im Sinne offensichtlich unbegründeter oder eindeutig missbräuchlicher Wiedererwägungsgesuche begrenzt wird. Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können nicht als offensichtlich unbegründet oder eindeutig missbräuchlich eingestuft werden.

Art. 11 Abs. 1 und Titel (neu): Asylgesuch und Einreisebewilligung an der Grenze

Asylgesuch und Einreisebewilligung an der Grenze

1 Unter dem Land, aus dem die asylsuchende Person direkt in die Schweiz gelangt, ist ein Nachbarstaat zu verstehen.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, ZG

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