Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Weitere Bemerkungen

GPS, SFH, Aln, CSP, Humanrights, Unia, HEKS, SGB: Vorschlag für einen neuen Art. 8 Abs. 1 Bst. d

Es soll eine neue Regelung einfügen werden, die bestimmt, dass die zuständigen Behörden die ausländische Person über das Verfahren zur Feststellung des zuständigen Asyllandes in einer Sprache informieren, die diese versteht. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sollen diese Information in einer dem Alter angemessenen Weise erhalten. Zur Begründung werden entsprechende Forderungen des europäischen Flüchtlingsrates (ECRE) sowie des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) angegeben.

Art. 10 Abs. 4: Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland

4 Stellt eine Person, die einem Staat angehört, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, bei der schweizerischen Vertretung in einem Land, das durch eines der Dublin-

Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch, so setzt die Vertretung das Bundesamt anhand eines Formulars darüber in Kenntnis. Das Bundesamt übermittelt das Asylgesuch unverzüglich an den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die asylsuchende Person aufhält, und informiert die asylsuchende Person schriftlich über diese Übermittlung sowie über das Datum, an welchem die Übermittlung stattfand7. Das Bundesamt kann indessen entscheiden, das Gesuch zu behandeln, und der betreffenden Person die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen bewilligen.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, SP, SVP

Interessierte Kreise: VKM, BVGer, Caritas, SODK, KKJPD, SSV, Tdh, SRK, SAJV, sek, Caritas Bern, SFM, FER, plattform Sans papiers, Swiss, hotelleriesuisse, Asylbrücke ZG, EKF, SGeV, zh.ch, UNHCR, Stadt ZH

Keine Bemerkungen: CP, GastroSuisse, CVAM, SAV

VKM, AI, TG, GL, BS, SVP souhaitent qu'une autorisation d'entrée pour motifs humanitaires soit octroyée que de manière restrictive.

Ablehnung

Kantone: Parteien: GPS

Interessierte Kreise: SFH, Humanrights, CSP, Aln, HEKS, Unia, SGB

GPS, SFH, Humanrights, CSP, AIn. HEKS, Unia, SGB haben verschiedene Änderungsvorschläge. In Art. 10 Abs. 3 möchten sie eine neue Ordnungsfrist einfügen. Innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs solle über die Einreise entschieden werden.

Weiter schlagen GPS, SFH, Humanrights, CSP, AIn, HEKS, Unia, SGB vor, dass in Art. 10 Abs. 4 geregelt werden sollte, dass das Personal der schweizerischen Vertretung Asylsuchenden aufgrund des Vertrauensschutz-Prinzips bereits vor der formellen Entgegennahme des Asylgesuches mitteilen sollte, dass das Gesuch gemäss der Dublin-Verordnung grundsätzlich an den Aufenthaltsstaat weitergeleitet werde.

7 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)

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