Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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I Allgemeiner Teil
1. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
1.1. Ausgangslage
Nachdem das neue Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie die Teilrevision des Asylgesetztes (AsylG) am 24. September 2006 in einer Volksabstimmung angenommen wurden, hat der Bundesrat am 8. November 2006 eine teilweise Inkraftsetzung des revidierten AsylG auf den 1. Januar 2007 beschlossen. Dieses erste Paket beinhaltet u.a. die geänderten Zwangsmassnahmen, den neuen Nichteintretenstatbestand wegen Papierlosigkeit, die neue Härtefallregelung, die verbesserte vorläufige Aufnahme, die Papierbeschaffung nach erstinstanzlichem Entscheid sowie die Änderungen im AHV- und KVG-Bereich. Die übrigen Bestimmungen der Teilrevision des AsylG sowie des neuen AuG und die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen sollen am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Zur Vorbereitung der Ausführungsverordnungen wurden in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) gemischte Arbeitsgruppen Bund / Kantone eingesetzt.
An seiner Sitzung vom 28. März 2007 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dieses dauerte bis zum 30. Juni 2007.
Vorbemerkung: Die FDP hat auf eine detaillierte Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen im Asylbereich verzichtet und ist der Auffassung, dass es Sache des Vollzugs ist, das AuG und AsylG im Sinne des Gesetzgebers umzusetzen. Die Ausführungsbestimmungen zum AuG und AsylG sollen der Verbesserung des Vollzugs, der Verhinderung von Missbräuchen und Senkung der Attraktivität für Personen ohne Asylgründe, der Wahrung der humanitären Tradition und Schutzgewährung für Schutzbedürftige nach Flüchtlingsrecht dienen. Auch sollen die gesetzlichen Bestimmungen über das Flughafenverfahren und die Weitergabe von Personendaten an Herkunftsstaaten rechtsstaatlich korrekt und grundrechtskonform umgesetzt werden.
1.2. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)
Eine grosse Mehrheit der Kantone sowie die SVP und CVP sind mit den Vorschlägen zur Änderung der AsylV 1 grösstenteils einverstanden. Die SP, GPS sowie die Hilfswerke stimmen insbesondere der getrennten Regelung der Einreichung von Asylgesuchen an der Grenze und am Flughafen (Art. 11, 11a AsylV 1), der Umsetzung der neuen Drittstaatenregelung (Art. 14, 31, 40 AsylV 1) und der Ausgestaltung des Flughafenverfahrens zu einem vollständigen Asylverfahren (Art. 15 AsylV 1) zu.
Kritikpunkte gab es vor allem bei den Anhörungen durch den Bund (Art. 29 EAsylG), der Unterbringung in Aussenstellen in besonderen Lagen (Art. 16a EAsylV 1), den Minderjährigen Asylsuchenden und der Eröffnung von Asylentscheiden (Art. 7 und 22 EAsylV 1, Art. 13 AsylG), bei der Bestimmung von sicheren Heimat-, Herkunfts- und Drittstaaten (Art. 34 AsylG) sowie bei Zugang zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung (Art. 7a EAsylV 1 wie auch beim Verfahren, Aufenthalt und der Unterkunft am Flughafen (Art. 12 EAsylV 1).
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