Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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1.3. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Globalpauschale (Art. 2- 5a, 7, 20 - 27 EAsylV 2)

Die CVP und SVP stimmen den Bestimmungen zu den Globalpauschalen zu.

Die Mehrheit der Kantone, die KKJPD/SODK sowie der Schweizerische Gemeindeverband (SGeV) äussern die Befürchtung, dass mit dem neuen Finanzierungssystem eine Kostenverlagerung auf die Kantone stattfindet und fordern die jährliche Überprüfung der Kostenentwicklung bei den Globalpauschalen. Fünf Kantone (AR, NE, LU, VD, ZG), GPS und SP sowie verschiedene Hilfswerke fordern die Überarbeitung der Berechnungsmethode der Globalpauschalen, insbesondere des Faktors W (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). LU und die Hilfswerke schlagen eine neue Berechnungsformel vor. Vier Kantone (AR, BE, ZH, VD) lehnen die Globalpauschalen ab, da mit diesen Änderungen eine Kostenverlagerung auf die Kantone stattfinde. Sie beantragen entweder die Beibehaltung des bisherigen Systems oder die gemeinsame Ausarbeitung eines neuen Systems.

Einzelne Bestimmungen zur Globalpauschale

GPS, SP, SVP stimmen den Einzelbestimmungen grundsätzlich zu.

Die Hälfte der Kantone, die Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) und einzelne Hilfswerke kritisieren das bei der Auszahlung der Globalpauschale vorgesehene Korrekturverfahren (Art. 5 EAsylV 2). Die Hälfte der Kantone, KKJPD/SODK, der Schweizerische Städteverband (SSV), SGeV und die Stadt Zürich fordern, dass in Artikel 5a EAsylV 2 festgelegt wird, welche Daten der Bund von den Kantonen verlangt. Zwei Drittel der Kantone und die VKM fordern, dass die Sistierung der Prämienverbilligung (für die Krankenkassenprämien) bei vorläufig Aufgenommenen 7 Jahre nach der Einreise aufgehoben wird. Zwei Drittel der Kantone und die VKM fordern verschiedene Änderungen resp. Präzisierungen bei Artikel 20 und 21 EAsylV 2 (Beginn, Ende und Umfang der Kostenerstattungspflicht des Bundes).

Nothilfepauschale (Art. 28 - 30 EAsylV2)

CVP, SVP, KKJPD/SODK und VKM sind mit den Bestimmungen einverstanden. Zehn Kantone fordern jedoch den Verzicht auf die Aufteilung der Nothilfepauschale in einen Basis- und einen Ausgleichsanteil. Die Verteilung des Ausgleichsanteils durch die KKJPD und SODK sei zu schwerfällig und ineffizient (Art. 29 EAsylV 2). FR und VD fordern, dass eine externe Stelle mit dem Monitoring beauftragt wird. Die Hilfswerke sowie GPS und SP fordern, dass verletzlichen Personen Sozialhilfe statt Nothilfe zu gewähren ist und dass der Bund den Kantonen die effektiven Kosten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen abgilt.

Verwaltungskostenpauschale (Art. 31 EAsylV 2)

CVP, GPS, SP, SVP, KKJPD/SODK, VKM und die Hilfswerke sind mit den Bestimmungen einverstanden. LU, VD, ZG fordern eine Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale auf 3'000 Franken, BS und BL eine Erhöhung auf 3'500 Franken und AG, GR, NE eine substantielle Erhöhung.

Sonderabgabe (Art. 8 ff. AsylV 2)

Die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, OW, TG, UR, VD, VS, ZH sowie der SSV und die VKM bringen vor, dass bei vorläufig Aufgenommenen zugunsten einer rascheren Integration in den Arbeitsmarkt auf die Sonderabgabe verzichtet werden oder die Sonderabgabepflicht wenigstens gleichzeitig mit der Unterstützungspflicht des Bundes enden (7 Jahre nach der Einreise) soll.

Die Kantone BE und VS machen geltend, dass wenn eine vollumfängliche Befreiung resp. eine Begrenzung auf 7 Jahre nicht möglich sei, die Sonderabgabepflicht auf 1 Jahr nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme begrenzt werden soll.

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