Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Übergangsbestimmung, Absatz 2

CVP, GPS, SP, KKJPD/SODK sowie die Hilfswerke sind mit der Bestimmung einverstanden. Die SVP lehnt die Bestimmung ab, da vorläufig Aufgenommene nicht zu integrieren seien. AG, NE und VD fordern die Erhöhung des Betrags auf 6'000 Franken. AI, BL, BE, GL, GR, JU, TG, ZH und VKM kritisieren, dass der Betrag von 3'500 Fr. zu tief sei.

Bestimmungen zur Rückkerhilfe und Rückkehrberatung (Art. 62 ff. EAsylV 2)

Diese Bestimmungen wurden von den Kantonen, der CVP, GPS, SP, SVP sowie den interessierten Kreisen überwiegend gutgeheissen.

1.4. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3)

Diese Bestimmungen fanden bei allen Kantonen, der CVP, SVP, GPS und SP sowie den interessierten Kreisen eine deutliche Zustimmung. Die Anpassungen der AsylV 3 an das Dublin-Assoziierungsabkommen wurden ebenfalls mehrheitlich gutgeheissen.

1.5. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA)

Eine deutliche Mehrheit der Kantone, CVP, GPS, SP, SVP sowie die interessierten Kreise sind mit den Änderungsvorschlägen überwiegend einverstanden.

Die GPS, SP sowie die Hilfswerke kritisieren den bereits geltenden Artikel 4 VVWA (Beschaffung von Reisepapieren ab erstinstanzlichem Entscheid, Art. 97 Abs. 2 AsylG), da die Datenweitergabe in Fällen erlaubt werde, die vom Gesetzgeber ausgeschlossen seien. Die Ablehnung eines Asylgesuches bedeute insbesondere bei Nichteintretensentscheide nicht zwingend, dass auch die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt würde. Zudem seien auf Verordnungsstufe keine Bestimmungen zum Rechtsmittelweg enthalten. Des Weiteren seien auf Verordnungsstufe Ausführungsbestimmungen zu den Zwangsmassnahmen, welche bereits am 1.01.07 in Kraft getreten sind, aufzunehmen (z.B. betreffend Haftbedingungen für Minderjährige und des Zugangs zur Rechtsvertretung und Rechtsberatung).

Eine überwiegende Mehrheit der Kantone sowie die VKM lehnen die vorgeschlagene Beteiligung an den Haftkosten der Kantone ab (vgl. Art. 15 EVVWA) und verlangen eine Erhöhung, da 140 Franken pro Tag nicht kostendeckend seien. Die von den Kantonen vorgeschlagenen Beträge liegen zwischen 180 und 300 Franken. Mehrheitlich wird eine Erhöhung auf 195 Franken gefordert.

1.6. Vorgehen bei der Auswertung der Stellungnahmen

Haben sich die Kantone sowie die Parteien nicht zu einem Änderungsvorschlag vernehmen lassen, wurde dies als Zustimmung gewertet. Dasselbe gilt für die interessierten Kreise. Interessierte Kreise, welche sich überhaupt nicht zu einer der Verordnungen geäussert haben, wurden unter der Rubrik "keine Bemerkungen" aufgeführt.

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