Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP

Interessierte Kreise: KKJPD/SODK, VKM, SFH, SGB, AIn, CSP, Caritas, Caritas Bern, CP, EKF, FER, HEKS, Humanrights, GastroSuisse, CVAM, SFM, SAJV, SAV, sek, SRK, SSV, SGeV, Unia, Stadt ZH

Keine Bemerkungen: Tdh, UNHCR, zh.ch, BVGer, hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: Parteien: Interessierte Kreise: Asylbrücke ZG

Asylbrücke ZG will den bisherigen Wortlaut von Art. 78 beibehalten, da die Weisung eine vorgängige Teilauszahlung ermöglicht. Dies würde nach dem Entwurf rechtswidrig. Zudem soll Art. 78 dahingehend ergänzt werden, dass bei einer Ausreise auf dem Landweg die zuständigen Stellen die finanzielle Rückkehrhilfe im Kanton auszahlen. Voraussetzung ist, dass der Landtransit durch die angrenzenden Staaten legal erfolgt und die hierzu notwendigen Dokumente und Visa vorliegen. Die begünstigte Person hat ihre Ausreise an einem schweizerischen Grenzübergang bestätigen zu lassen. Dies ist schon in der Weisung geregelt und soll auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Art. 80: Entschädigung (wurde im Rahmen des Vorschlags des Bundesrates nicht geändert)

SFH, SGB, AIn, CSP, HEKS, Unia, GPS, SP: wollen, dass die Pauschale an die Hilfswerke auch dann ausbezahlt wird, wenn ein bereits festgelegter Anhörungstermin nicht genutzt wird. Gemäss Rechtssprechung des Bundesgerichts müssen die Hilfswerke die abrufbereite Zeit abgelten, wenn nicht 14 Tage zum Voraus mitgeteilt wurde, dass der Arbeitseinsatz nicht geleistet werden muss. Dies ist den Hilfswerken durch den Bund zurückzuerstatten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.2007

1 Der Bund richtet den Kantonen für jede Person, deren Asyl- und Wegweisungsentscheid vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist oder deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben worden ist, einen einmaligen Beitrag von 15’000 Franken aus, sofern sie die Schweiz vermutungsweise noch nicht verlassen hat. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.

2 Der Bund richtet den Kantonen für jede am 31. Dezember 2007 vorläufig aufgenommene Person einen einmaligen Beitrag von 3’500 Franken aus. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.

3 Die Pauschalen nach Artikel 22 und 26 werden für das Jahr 2008 der Teuerung angepasst.

4 Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur pro Kanton nach den Artikeln 23 und 27 sowie die Festsetzung des Anteils der Krankenversicherungsprämie, der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach den Artikeln 22 Absatz 6 und 26 Absatz 5 erfolgt für das Jahr 2008 gestützt auf die Bestandeszahlen gemäss dem Datensystem des Bundesamtes vom 31. Januar 2008.

5 Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des Gesetzes unterstehen, wird die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet.

6 Rückerstattungen, welche gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, werden den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

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