Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 82Fedlex · Ergebnisbericht

Keine Bemerkungen: CP, GastroSuisse, CVAM, SAV

Art. 1a (neu): Bearbeiten von Personendaten

1Das Bundesamt für Migration1 (Bundesamt) betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Gesetz folgende Informationssysteme:

a. Geschäftsverwaltung Darlehen;

b. Gerichtsdokumentation Türkei;

c. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);

d. Datenbank Medizinalfälle;

e. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;

f. Datenbank LINGUA.

2In der Datenbank Artis werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden gesammelt. Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert. Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesamt kann die in Artis gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:

a. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

b. Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;

c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen instituierten Austausch über Länderinformationen pflegt.

3Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.

4Die Gerichtsdokumentation Türkei ist eine Referenzdatenbank zu den von Asylsuchenden eingereichten und als echt befundenen türkischen Gerichtsdokumenten. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die auf die Analyse von Gerichtsdokumenten spezialisiert sind.

5In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen1 benötigt werden. Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Personennummer. Die Daten werden zu Kontrollzwecken 3 Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.

6In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit Medizinalfällen befasst sind.

7In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst. Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Kontrolle und Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.

8In der Datenbank LINGUA werden die Namen der Experten sowie der Asylsuchenden, von denen ein LINGUA-Gutachten erstellt wird, gespeichert; der Inhalt der Gutachten befindet sich nicht in der Datenbank. Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die in der Fachstelle LINGUA beschäftigt sind.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, CSP CH, GPS, SP, SVP

- 82 -