Vorlage AsylV3

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Asylverordnung 3

c. die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.

d. die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

e. die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.

f. die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

g. die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.

h. die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.

i. die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

j. die Datensicherheit ist gewährleistet.

k. die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.

III

1 Ziffer I dieser Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 Ziffer II tritt zusammen mit Ziffer V der Änderungen des Asylgesetzes vom 16.

Dezember 200514 und Absatz 2 Buchstabe d der Inkrafttretensbestimmung15 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

14 AS 2006 4766

15 AS 2006 4767