Vorlage AsylV3
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 7 Seiten
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Asylverordnung 3
nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) bestehen.
Art. 5 (neu) Biometrische Daten
(Art. 98b AsylG)
1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
a. Fingerabdrücke;
b. Fotos.
2 Der Zugriff der Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 20064 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.
Art. 5a (neu) Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten
(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA)5
1 Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.
2 Von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen.
3 Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.
4 Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das Bundesamt den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Fedpol an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur seperaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.
5 Das Bundesamt kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Empfangsstellen und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.
6 Das Bundesamt stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des Bundesamtes an ausländische Behörden weitergeleitet werden.
7 Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des Bundesamtes überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1
3 SR 0.142.30
4 SR 142.513
5 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA); SR 142.51