Vorlage AsylV3

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 7 Seiten

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Asylverordnung 3

3Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.

4Die Gerichtsdokumentation Türkei ist eine Referenzdatenbank zu den von Asylsuchenden eingereichten und als echt befundenen türkischen Gerichtsdokumenten. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die auf die Analyse von Gerichtsdokumenten spezialisiert sind.

5In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen13 benötigt werden. Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Personennummer. Die Daten werden zu Kontrollzwecken 3 Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.

6In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit Medizinalfällen befasst sind.

7In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst. Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Kontrolle und Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.

8In der Datenbank LINGUA werden die Namen der Experten sowie der Asylsuchenden, von denen ein LINGUA-Gutachten erstellt wird, gespeichert; der Inhalt der Gutachten befindet sich nicht in der Datenbank. Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die in der Fachstelle LINGUA beschäftigt sind.

Art. 4a (neu) Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines

der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

(Art. 102c Abs. 3 und 4)

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

a. die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

b. der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

13 SR 142.312