Vorlage AsylV3

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 7 Seiten

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Asylverordnung 3

einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein gestellten Asylantrags [Dänemark-Protokoll] [provisorischer Titel]10;

d. das Protokoll vom …zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [provisorischer Titel]11

Art. 1a (neu) Bearbeiten von Personendaten

(Art. 96)

1Das Bundesamt für Migration12 (Bundesamt) betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Gesetz folgende Informationssysteme:

a. Geschäftsverwaltung Darlehen;

b. Gerichtsdokumentation Türkei;

c. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);

d. Datenbank Medizinalfälle;

e. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;

f. Datenbank LINGUA.

2In der Datenbank Artis werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden gesammelt. Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert. Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesamt kann die in Artis gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:

a. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

b. Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;

c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen instituierten Austausch über Länderinformationen pflegt.

10 SR ...;AS...;BBl

11 SR...; AS...;BBl

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.