Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht Totalrevision HRegV14

delsregisterverordnung keinen nennenswerten Einfluss auf die Gebühreneinnahmen haben. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Kostendeckungsprinzip weiterhin eingehalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine allfällige Anpassung des Gebührentarifs zu prüfen, was von den Kantonen aber mit entsprechenden Unterlagen zu belegen wäre.

5. Auswirkungen auf den Bund

Die Informatiklösung des Bundes für die Übermittlung und die Bearbeitungen der kantonalen Handelsregisterdaten muss im Hinblick auf die vorgeschlagene Revision des Handelsregisterrechts angepasst werden. Diese nötigen Aufwendungen sind bereits in der Budgetplanung eingesetzt.

6. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die meisten für die Wirtschaft relevanten Neuerungen der Handelsregisterverordnung ergeben sich direkt aus der Neuregelung der GmbH und der Revisionspflicht im Gesetz.

Die Neuregelung der Handelsregisterverordnung hat für die Unternehmen im Wesentlichen folgende Auswirkungen:

- Transparenz: Ein gesamtschweizerisch kostenloser Zugang auf die Handels-

registerdaten über Internet wird eingeführt.

- Umsetzung der Neuordnung der Revisionspflicht, so insbesondere des op-

ting-out: Verzichtet die Gesellschaft auf eine Revision, so muss sie nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dem Handelsregisteramt ist eine entsprechende Erklärung unter Einschluss der notwendigen Belege (z.B. Bilanz) einzureichen. Die Bilanz ist aber ausdrücklich von der Öffentlichkeit der Handelsregisterbelege ausgenommen.

- Anpassung der Formalitäten für diverse Eintragungen: Die Neuregelungen

betreffen beispielsweise die Unterzeichnung der Anmeldung, der Nachweis des Bestehens von schweizerischen Rechtseinheiten sowie die Eintragung der Sitzverlegung, der Zweigniederlassung und des Rechtsdomizils bei Dritten. Insgesamt ergeben sich daraus Vereinfachungen.

- Handelsregistereintragungen: Die Einführung von ausführlichen Kontrolllisten

(insb. zu den erforderlichen Belegen und zum Inhalt der Anmeldung) vereinfacht die Vorbereitung der Eintragung und trägt zur besseren Vorhersehbarkeit und zur Harmonisierung der Praxis in den Kantonen bei.

- Rechtsschutz: Der Instanzenzug auf kantonaler Ebene wird teilweise verkürzt

und an die Bundesrechtspflege angeglichen.