Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht Totalrevision HRegV10

Weisungen erlassen und Meldepflichten zwischen den Handelsregisterbehörden und der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde vorsehen. Dieses Vorgehen zielt darauf ab, den Aufwand und die Kosten für die Umsetzung des neuen Rechts möglichst gering zu halten.

3.10 Erweiterte Handelsregisterpublizität

Der Inhalt der Eintragungen in das Handelsregister wird in verschiedener Hinsicht präzisiert bzw. erweitert. Zu erwähnen sind insbesondere:

− Nachschusspflichten bei der GmbH: Nachschüsse sind finanzielle Zuschüsse,

welche die dazu verpflichteten Gesellschafter zusätzlich zur vollen Aufbringung ihrer Stammanteile zu leisten haben, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Es handelt sich um statutarische Leistungspflichten, die an die Stammanteile gebunden sind und für die Gläubiger ein zusätzliches Haftungssubstrat für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft darstellen. Aus der Sicht Dritter (Gläubiger) besteht demnach ein eminentes Interesse, sich zumindest über den Bestand einer Nachschusspflicht informieren zu können. Im geltenden Recht besteht überhaupt keine Offenlegung von Nachschusspflichten. Dasselbe gilt auch für andere Nebenleistungspflichten der Gesellschafter.

Der Stand der Nachschüsse der einzelnen Gesellschafter variiert je nach erbrachten Leistungen des Gesellschafters und allfälligen Rückerstattungen der Gesellschaft. Es dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen, den jeweils aktuellen Stand der Nachschusspflichten in verlässlicher Weise im Handelsregister offen zu legen. Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, lediglich einen allgemeinen Hinweis in die Handelsregistereintragung aufzunehmen, wonach die Gesellschafter zu statutarischen Nachschüssen verpflichtet sind (Art. 96 Abs. 1 Bst. j E-HRegV). Für weitere Informationen müssen Dritte die Statuten einsehen und sich allenfalls bei der Gesellschaft erkundigen. Der Entwurf verzichtet auf detaillierte Angaben zu den bereits geleisteten oder geschuldeten Nachschüssen der Gesellschafter.

− Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft: Be-

schliesst eine Aktiengesellschaft unter dem geltendem Recht eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung, so muss sie die entsprechenden Belege beim Handelsregister einreichen. In der Handelsregistereintragung wird jedoch ohne Angaben zur Kapitalerhöhung nur darauf hingewiesen, dass die Statuten in Bezug auf nicht zu publizierende Tatsachen geändert wurden. Dies sorgt für Verwirrung.

Die Beschlussfassung über eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung stellt eine wichtige Information für Dritte (insb. Anleger und Gläubiger) dar. Im Entwurf wird vorgeschlagen, einen allgemeinen Hinweis in die Handelsregistereintragung aufzunehmen, wonach die Gesellschaft eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen hat (s. Art. 73 Abs. 3 bzw. Art. 75 Abs. 3 E-HRegV).

− Institute des öffentlichen Rechts: Institute des öffentlichen Rechts sind eintra-

gungspflichtig, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Weiter kann das öffentliche Recht die Eintragung vorschreiben. Das geltende Recht regelt jedoch die Anmeldung, die Belege und den Inhalt der Eintragung nicht. Dies hat eine uneinheitliche Praxis in den Kantonen zur Folge.