Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten
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Begleitbericht Totalrevision HRegV11
Die neue Handelsregisterverordnung schliesst diese Lücke und regelt die Modalitäten der Eintragung von Instituten des öffentlichen Rechts analog zu den Rechtseinheiten des Privatrechts (Art. 129 ff. E-HRegV).
3.11 Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Übertragung von Stammanteilen
Unter dem geltenden Recht ist die Abtretung von Stammanteilen öffentlich zu beurkunden. Der Gesellschafterwechsel muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Gemäss Praxis müssen als Belege insbesondere die öffentlichen Urkunden über die Abtretung von Stammanteilen sowie gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eingereicht werden. Die Mitwirkung einer Urkundsperson bietet auch Sicherheit dafür, dass der Gesellschafterwechsel zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.
Das neue GmbH-Recht verzichtet auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung und lässt einen schriftlichen Übertragungsvertrag genügen. Dadurch besteht eine gewisse Gefahr, dass die Betroffenen die Änderungen im Bestand der Gesellschafter beim Handelsregister nicht anmelden und später nicht mehr in der Lage sind, die Übertragung des Stammanteils nachzuweisen.
Durch die Regelung der Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister gilt es, die Rechtssicherheit betreffend das Eigentum an den Stammanteilen so weit wie möglich zu gewährleisten. Es wird folgendes vorgesehen (s. Art. 105 E-HRegV):
- Gemäss dem geltenden Artikel 781 Ziffer 4 OR sind die Namen der Gesell-
schafter im Handelsregister einzutragen, was insbesondere wegen allfälliger Nachschusspflichten von Bedeutung ist.
- Die Gesellschaft muss alle Änderungen im Bestand der Gesellschafter beim
Handelsregister zur Eintragung anmelden. Als Beleg müssen der Übertragungsvertrag und gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung eingereicht werden.
- Das Handelsregisteramt darf kein Wechsel unter den Gesellschafter eintra-
gen, wenn der Erwerb der Stammanteile nicht lückenlos nachgewiesen wird. Dies ist insofern von Relevanz, als die Übertragung von Stammanteilen, die den rechtlichen Anforderungen – so namentlich in Bezug auf die Formvorschriften – nicht genügt, keine Rechtswirksamkeit entfaltet.
3.12 Genossenschaft: Mitgliederverzeichnis bei finanziellen Zusatzpflichten
Das geltende Recht verlangt, dass Genossenschaften, deren Statuten eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsehen, dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis über die zu finanziellen Zusatzleistungen verpflichteten Genossenschafter einreichen müssen. Das Handelsregisteramt hat die Nachführung dieses öffentlichen Verzeichnisses sicherzustellen (Art. 94 f. HRegV). Dies ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und führt zu Doppelspurigkeiten, da die Verwaltung der Genossenschaft gleichzeitig von Gesetzes wegen für die regelmässige Führung des Verzeichnisses verantwortlich ist (Art. 902 Abs. 3 OR). Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwaltung von Genossenschaften, deren Mitglieder persönlich haften oder einer Nachschusspflicht unterstehen, dem Handelsregisteramt jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis einzureichen hat (Art. 111 E-HRegV).