Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten
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Begleitbericht Totalrevision HRegV12
3.13 Einzelunternehmen: Eintragungspflicht
Gemäss Artikel 934 OR ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für die Eintragungspflicht von Einzelunternehmen in Artikel 52 ff. HRegV präzisiert: Grundsätzlich ist eintragungspflichtig, wer einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt; bestimmte Gewerbearten sind jedoch unabhängig vom Umsatz eintragungspflichtig (Art. 53 HRegV).
Die vorgeschlagene Regelung (Art. 60 E-HRegV) bleibt in Bezug auf den Mindestumsatz von CHF 100'000 unverändert, sieht jedoch unabhängig von der Geschäftsart eine allgemeine Pflicht zur Eintragung des Einzelunternehmens vor. Dadurch wird die Gleichbehandlung aller Gewerbearten sichergestellt. Für bestimmte Berufskategorien führt diese Neuregelung zu einer Einschränkung der Eintragungspflicht (z.B. Treuhandgeschäfte). Im Hinblick auf Personen die freiberuflich tätig sind und die ein Gewerbe betreiben, ändert sich im Vergleich zum geltenden Recht jedoch nichts: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind sie zur Eintragung verpflichtet (s. z.B. BGE 130 III 707 ff.). Die Regelung der neuen HRegV schliesst eine Eintragungspflicht auf der Grundlage von Sondervorschriften nicht aus.
Die Rechtswirkungen der Eintragung von Einzelunternehmen sind folgende:
- gemäss Artikel 957 OR ist der Geschäftsinhaber zur kaufmännischen Buch-
führung verpflichtet;
- der Geschäftsinhaber untersteht der Konkursbetreibung;
- die Firmenbezeichnung des Einzelunternehmens geniesst einen verbesserten
Schutz.
3.14 Firmenrecht: Normierung der wichtigsten Firmenbildungsgrundsätze
Das Firmenrecht ist im Gesetz und in der geltenden Verordnung nur rudimentär geregelt (Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot; einzelne rechtsformspezifische Regelungen). Die Praxis zur Firmenbildung wurde in einer Anleitung und Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister festgehalten, wobei zahlreiche Einzelentscheidungen des Bundesgerichts berücksichtigt wurden.
Im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit sollen die wichtigsten Firmenbildungsregeln neu auf Verordnungsstufe kodifiziert werden (Art. 57 E-HRegV).
Nebst einer materiellen Definition der Firma, die sich an das Kennzeichenrecht anlehnt, sollen die wichtigsten unbestrittenen Prinzipien der Firmenbildung positivrechtlich verankert werden (Firmeneinheit bzw. Verbot von Doppelfirmen; Festlegung des Zeichensatzes bzw. der zulässigen Elemente; fremdsprachige Fassungen; massgebliche Schreibweise).
3.15 Identifikationsnummer: Pflichtangabe im Geschäftsverkehr
Gestützt auf Artikel 936a Absatz 3 OR ist der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, wonach die Identifikationsnummer nebst der Firma auf Korrespondenzen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist. Diese Pflicht soll eine einfache und eindeutige Identifizierung der Rechtseinheiten ermöglichen, was