Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten
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Begleitbericht Totalrevision HRegV3
Mit der revidierten Handelsregisterverordnung soll Folgendes gelten:
- Umstellung auf eine rein elektronische Handelsregisterführung: Das Tages-
und das Hauptregister müssen mittels elektronischer Aufzeichnung erstellt werden. Dies stellt eine Kodifikation der aktuellen Praxis dar.
- Elektronische Anmeldung und Belege: Artikel 14 Absatz 2bis OR stellt die qua-
lifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Der Entwurf schafft die nötigen Grundlagen für die Entgegennahme von elektronischen Dokumenten für die Eintragung in das Handelsregister. Neu dürfen die Rechtseinheiten Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen. Für elektronische Anmeldungen darf nur das elektronische Formular des Kantons verwendet werden. So wird ein Wildwuchs von Formaten vermieden, was die Datensicherheit sowie die langfristige Lesbarkeit und Aufbewahrung der Daten gewährleistet. Elektronische Anmeldungen und Belege müssen mit einem qualifizierten Zertifikat im Sinne der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertEs) versehen werden. Aus Beweisgründen müssen jedoch die beglaubigten eigenhändigen Unterschriften der anmeldenden Personen weiterhin beim Handelsregister hinterlegt werden.
- Elektronisches Archiv und Scannen der Anmeldungen und Belege: Die Vorla-
ge sieht keine allgemeine Pflicht für die Kantone vor, die Anmeldungen und Belege (rückwirkend) zu scannen. Anmeldungen und Belege die elektronisch eingereicht wurden, müssen jedoch in einem elektronischen Archiv aufbewahrt werden.
- Aufbewahrungsfrist: Während das Tages- und das Hauptregister dauerhaft zu
speichern sind, wird vorgeschlagen, die Handelsregisterbelege neu nur noch während 30 Jahren zu archivieren und zwar unabhängig davon, ob sie in Papierform oder elektronisch eingereicht wurden. Die Frist von 30 Jahren geht über die meisten Verjährungsfristen hinaus und entspricht der Frist bei der ausserordentlichen Ersitzung (Art. 662 ZGB). Es darf davon ausgegangen werden, dass Belege nach Ablauf von 30 Jahren weitgehend bedeutungslos geworden sind. Wird die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht, so können die Belege bereits nach 10 Jahren vernichtet werden; dies gilt aber nicht, wenn die Löschung infolge einer Umstrukturierung statt gefunden hat (so etwa bei einer Fusion), da diesfalls die Bedeutung der Belege infolge der Universalsukzession meist unvermindert ist.
3.3 Eintragungen von Amtes wegen
Die geltende Verordnung kennt verschiedene Verfahren, die dazu dienen, die Richtigkeit und die Rechtskonformität der eingetragenen Tatsachen zu gewährleisten, so die Zwangseintragung und das amtliche Vorgehen bei Mängeln in der Organisation der Rechtseinheiten, bei fehlendem Rechtsdomizil oder bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit mangels Aktiven. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind jedoch zum Teil lückenhaft und wenig kohärent.
Mit der GmbH-Revision wird das Verfahren bei den Mängeln in der Organisation und bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit mangels Aktiven auf Gesetzesstufe grundlegend neu geordnet. Wegen der einschneidenden Wirkungen der vorgesehenen Massnahmen überträgt das Gesetz die Zuständigkeit zum Entscheid vollumfänglich an die Gerichte. Die Handelsregisterbehörden verfügen nur noch über ein Antragsrecht, mit dem sie im Einzelfall bei den Gerichten die erforderli-