Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten
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Begleitbericht Totalrevision HRegV6
nistrative Aufsicht über die Handelsregisterämter von hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden kann (Art. 8 E-HRegV).
Durch diese Neuerung werden die Rechtswege auf kantonaler Ebene der Neuordnung der Rechtswege auf Bundesebene durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) generell angeglichen (Verfügungen des EHRA können vor dem Bundesverwaltungsgericht und anschliessend vor dem Bundesgericht angefochten werden). Eine einzige gerichtliche Instanz entscheidet somit über Verfügungen der Handelsregisterbehörden, bevor deren Urteile an das Bundesgericht weiter gezogen werden können. Soweit die Kantone über Handelsgerichte verfügen, werden sie zu entscheiden haben, ob aus Sachgründen diese als Beschwerdeinstanz eingesetzt werden sollen. Am Bundesgericht wurde die erste Zivilabteilung mit den Beschwerdeentscheiden betraut.
3.7 Neuordnung von Zuständigkeiten auf Kantons- und Bundesebene
Mit der vorgeschlagenen Totalrevision der Handelsregisterverordnung sollen auch bestehende Zuständigkeiten überprüft und erforderlichenfalls neu geordnet werden. Die vorgeschlagenen Kompetenzverschiebungen bei den Kantonen und beim Bund dienen vorab der konsequenten Umsetzung der Grundsätze der neuen Bundesrechtspflege und einer Optimierung der Organisation. Im Einzelnen wird Folgendes vorgeschlagen:
− Auf Kantonsebene: Im bisherigen Recht sind die kantonalen Aufsichtsbehör-
den bei Zwangseintragungen in das Handelsregister (Neueintragungen, Änderungen und Löschungen) im Weigerungsfall entscheidbefugt. Die Neuregelung der Eintragungen von Amtes wegen bewirkt, dass Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter nur noch vor dem dafür zuständigen kantonalen Gericht anfechtbar sind. Dasselbe gilt im Verfahren nach Art. 938a n-OR (Löschung von Amtes wegen bei Fehlen einer Geschäftstätigkeit und von verwertbaren Aktiven); die Löschungsverfügung des kantonalen Handelsregisteramtes kann direkt beim zuständigen Gericht angefochten werden, und ist nicht mehr der Aufsichtsbehörde zum Entscheid zu überweisen.
Die Neuregelung des Verfahrens bei Mängeln in der Organisation von Gesellschaften (Art. 731b i.V.m. Art. 941a n-OR) wird grundlegende Auswirkungen auf die Praxis haben: Die kantonalen Handelsregisterämter sind nach Ablauf der von ihnen gesetzten Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr befugt, säumige Gesellschaften aufzulösen. Mit Ausnahme des Verfahrens beim Fehlen eines Rechtsdomizils, das grundsätzlich dem geltenden Art. 88a HRegV entsprechen wird, können die Handelsregisterämter dem Gericht nur noch beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
− Auf Bundesebene: Im geltenden Recht ist das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) befugt, von den Kantonen zu verlangen, dass fehlbare Registerführer zur Verantwortung gezogen und erforderlichenfalls ihres Amtes enthoben werden. Diese punktuelle Kompetenzzuteilung weicht von der allgemeinen Organisation der Oberaufsicht im Handelsregisterwesen ab, die ansonsten vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz (BJ) wahrgenommen wird. Neu soll das EHRA in eigener Kompetenz beantragen können, dass die kantonalen Aufsichtsbehör-