Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht Totalrevision HRegV4

chen Massnahmen erwirken können. Die Handelsregisterverordnung muss entsprechend angepasst werden.

Zudem wird das Verfahren bei Eintragungen von Amtes wegen präzisiert und vereinheitlicht. Die einzelnen Verfahrensschritte werden positivrechtlich normiert. Die neuen Vorschriften gelten namentlich für den Fall, dass eine Rechtseinheit ihrer Pflicht zur Eintragung nicht nachkommt oder eine Eintragung nicht an die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten angepasst wird (Art. 45 E-HRegV).

Das Verfahren bei der Eintragung von Konkursen und Nachlassverträgen sowie bei weiteren gerichtlich oder behördlich angeordneten Eintragungen wird teilweise neu geregelt (Art. 41 f. E-HRegV).

3.4 Handelsregistersperre (vorsorgliche Massnahmen gegen eine Anmeldung)

Gemäss Artikel 32 HRegV können Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Handelsregisteramt einen privatrechtlichen Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erheben. Das Handelsregisteramt setzt dem Einsprechenden eine Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Gerichts. Die Einsprache bewirkt eine Sperre der Eintragung bis zum gerichtlichen Entscheid.

Die aktuelle Regelung ist jedoch sachlich unbefriedigend und kann zum Rechtsmissbrauch verleiten. Zum einen können Dritte einen Einspruch erheben, ohne dass der Anspruch substantiiert werden muss. Zum anderen kann sich die betroffene Gesellschaft auf dem Wege einer Sitzverlegung der Registersperre unter Umständen entziehen.

Der Entwurf sieht daher eine Neuordnung vor (Art. 54 E-HRegV):

− Die Einsprache bewirkt neu eine sofortige provisorische Handelsregistersper-

re von 5 Tagen. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann.

− Die Handelsregistersperre fällt von Rechts wegen dahin, wenn der Einspre-

chende dem Handelsregisteramt nicht innert 5 Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat. Dieser Nachweis kann namentlich durch die Einreichung einer Kopie des Antrags und des Empfangsscheins der Post erfolgen. Die Eingabe des Einsprechenden muss innerhalb der Frist von 5 Tagen beim Handelsregisteramt eingehen. Die blosse Absendung auf dem Postweg genügt nicht. Die Sperre fällt ebenfalls dahin, wenn das Gericht das Gesuch rechtskräftig abgelehnt hat.

− Das Handelsregisteramt informiert die Gesellschaft über die erfolgte Einspra-

che.

− Das Handelsregisteramt gewährt dem Einsprechenden Einsicht in die Akten,

sofern dies vom Gericht angeordnet wird.

− Ist die Sperre dahingefallen, muss das Handelsregisteramt die Eintragung

vornehmen.

3.5 Prüfungspflicht

Die gesetzliche Regelung der Prüfungspflicht der Handelsregisterbehörden sieht grundsätzlich keine Eingrenzungen vor (Art. 940 OR). Demgegenüber hat das Bundesgericht in steter Rechtsprechung eine Beschränkung der Kognitionspflicht umschrieben. Diese so genannte Kognitionsformel (s. bspw. BGE 4A.4/2006/ruo