Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht Totalrevision HRegV8

Einsichtnahme durch Dritte notwendig ist. Das Handelsregisteramt kann auch nachträglich eine Übersetzung verlangen, wenn es feststellen sollte, dass das Konsultationsrecht Dritter durch fremdsprachige Belege eingeschränkt wird. Verlangt das Handelsregisteramt eine Übersetzung, so gilt diese nach der neuen Regelung ebenfalls als Beleg, da die Prüfung und die Einsichtnahme letztlich auf dieser Grundlage erfolgen.

− Aktuelles Exemplar der Statuten und der Stiftungsurkunde (Art. 26 Abs. 3 E-

HRegV): Statutenänderungen werden in der Praxis unterschiedlich gehandhabt: einige Handelsregisterämter verlangen ein neues Exemplar der Statuten, andere führen die Statuten (zum Teil mit Schere und Klebestreifen) selber nach. Neu wird vorgesehen, dass dem Handelsregisteramt bei jeder Änderung oder Anpassung der Statuten zwingend eine vollständige neue Fassung der Statuten in der vorgeschriebenen Form als Beleg eingereicht werden muss. Damit wird sichergestellt, dass ein Exemplar der jeweils aktuellen Fassung der Statuten beim Handelsregisteramt vorhanden ist. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf Stiftungsurkunden.

− Bestehen von schweizerischen Rechtseinheiten (Art. 28 Abs. 1 E-HRegV): Im

geltenden Recht muss das Bestehen jeder Rechtseinheit durch einen beglaubigten Originalauszug des zuständigen Handelsregisteramtes nachgewiesen werden (z.B. bei der Eintragung der Revisionsstelle). Dieser Zwang zur Einreichung eines kostenpflichtigen und unter Umständen überholten Papierauszuges ist nicht mehr zeitgerecht und nicht mehr erforderlich. Der Entwurf schlägt daher vor, dass der Bestand einer schweizerischen Rechtseinheit generell nicht mehr belegt werden muss. Das für die Eintragung zuständige Handelsregisteramt prüft die Existenz dieser Rechtseinheiten durch elektronische Einsichtnahme in die Handelsregisterdatenbank. Dadurch lässt sich das Eintragungsverfahren künftig vereinfachen.

3.9 Revisionspflicht und Revisionsstelle

Das geltende Recht statuiert die Revisionspflicht für alle Aktiengesellschaften, nicht aber für die GmbH. Das neue Revisionsrecht sieht demgegenüber eine harmonisierte Ordnung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen vor.

Neu bestehen verschiedene gesetzliche Revisionsarten:

- die ordentliche Revision;

- die eingeschränkte Revision;

- der Verzicht auf eine gesetzliche Revisionsart im Sinne eines sog. opting-out

(gänzlicher Verzicht auf jegliche Revision) oder eines sog. opting-down (Durchführung einer Revision, die aber den gesetzlichen Anforderungen an eine ordentliche oder eingeschränkte Revision nicht entspricht).

Ebenfalls neu sind unterschiedliche Arten von Revisionsstellen vorgesehen:

- staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen;

- zugelassene Revisionsexperten;

- zugelassene Revisoren.

Den Handelsregisterbehörden kommt bei der Durchsetzung der Neuregelung der Revisionspflicht eine bedeutende Rolle zu. Sie haben namentlich zu prüfen, ob die Rechtseinheiten eine Revisionsstelle bezeichnet haben. Darüber hinaus