Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht Totalrevision HRegV9

müssen sie gewährleisten, dass die zur Eintragung angemeldete Revisionsstelle über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so müssen die Handelsregisterämter dem Richter den Antrag stellen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b i.V.m. Art. 941a Abs. 1 n-OR). Die Durchsetzung der gesetzlichen Revisionspflicht durch die Handelsregisterämter ist von erheblicher Bedeutung: Da unter dem alten Aktienrecht von 1936 die Revisionsstelle nicht im Handelsregister eingetragen wurde, blieb die aktienrechtliche Revisionspflicht in der Praxis oft wirkungslos.

Die Grundzüge der neuen Regelung auf Verordnungsstufe sind die Folgenden (Art. 85 f. E-HRegV):

- Eine Revisionsstelle wird nur dann eingetragen, wenn sie eine der gesetzli-

chen Revisionsarten durchführt. Revisionsstellen, die infolge eines optingdown keine der gesetzlich definierten Kategorien der Revision durchführen, dürfen nicht eingetragen werden, ansonsten könnten Dritte über die Tragweite der effektiven Revision getäuscht werden.

- Als Revisionsstellen dürfen nur Revisoren eingetragen werden, die über eine

Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Das Handelsregisteramt klärt die Zulassung durch Einsichtnahme in das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ab (s. Art. 15 Abs. 2 RAG; s. BBl 2005 S. 7354 f.).

- Verzichtet eine Rechtseinheit auf eine ordentliche oder eine eingeschränkte

Revision (opting-out), so muss sie diese Tatsache zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Der Anmeldung muss eine Erklärung beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine gesetzliche Revision gegeben sind. Dieser Erklärung sind Kopien der massgeblichen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen und Bilanzen beizulegen. Diese Unterlagen unterstehen jedoch nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters und werden gesondert archiviert. Da die abgegebene Erklärung stets nur die Faktenlage zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergibt, kann das Handelsregisteramt später eine Erneuerung der Erklärung ohne besondere Voraussetzungen verlangen. Es ist auch statthaft, eine entsprechende Erklärung bereits bei der Gründung abzugeben.

- Es wird nur die Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen. Die Art der

Revision und der Revisionsstelle werden nicht registriert. Es handelt sich dabei um Angaben, die variieren und deren stete Aktualisierung nicht gewährleistet werden kann. Der Vorentwurf verzichtet daher auf die Offenlegung der Art der Revision und der Revisionsstelle, damit Dritte nicht durch möglicherweise überholte Informationen irregeführt werden. Dadurch wird auch der Aufwand für die eingetragenen Unternehmen gering gehalten.

- Die Durchsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionspflicht

muss auch bei den bereits im Handelsregister eingetragenen Revisionsstellen gewährleistet werden. Es gilt insbesondere sicherzustellen, dass die 200'000 bis 250'000 eingetragenen Revisionsstellen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dies bedingt entsprechende übergangsrechtliche Bestimmungen. Im Entwurf wird eine Regelung vorgeschlagen, die den Rahmen für die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung schafft. Demnach kann das Eidg. Amt für das Handelsregister die eingetragenen Angaben zu den Revisionsstellen von den kantonalen Handelsregisterämtern anfordern, mit der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zusammenarbeiten und mit dieser Daten austauschen sowie