Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht Totalrevision HRegV7

den gegen fehlbare Registerführer oder Mitarbeiter der Handelsregisterämter die erforderlichen Massnahmen ergreifen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d E-HRegV).

Eine weitere Kompetenzverschiebung ergibt sich bei den Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Instanzen in Handelsregistersachen. Bisher war das BJ zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt. Diese Aufteilung der Kompetenzen ist insofern wenig sachgerecht, als das EHRA im Rahmen der Genehmigung der Eintragungen u.U. über dieselben Rechtsfragen zu befinden hat. Es erscheint daher kohärenter, wenn sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Oberaufsicht auf dieselbe Stelle vereint werden. Demgemäss wird im Entwurf vorgeschlagen, die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen Gerichte in Handelsregistersachen direkt dem EHRA zu übertragen (s. auch Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG).

Auch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Handelsregistersachen sollen künftig vom EHRA (und nicht mehr vom BJ) direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG). Diese neue Zuständigkeitsordnung wird im Entwurf ausdrücklich verankert (Art. 9 Abs. 2 Bst. e E-HRegV).

3.8 Belege und Inhalt der Eintragungen

Der Gesetzgeber hat im Anhang zur Revision des GmbH-Rechts eine grundlegende Änderung im Bereich des Handelsregisters vorgenommen: die Belege, der Mindestinhalt gewisser Belege und der Inhalt der Eintragungen werden nicht mehr im OR geregelt. Die bisherigen Gesetzesbestimmungen (Art. 554, 602, 641, 781 und 836 OR) werden aufgehoben und der Bundesrat wird in Artikel 929 n-OR beauftragt, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu erlassen.

Mit dieser Neuordnung der Kompetenzen können im Bedarfsfall rascher Änderungen in den Rechtsgrundlagen veranlasst werden, was eine höhere Flexibilität bei der Anpassung einer dynamischen Materie gewährleistet.

Der neue Artikel 929 n-OR hat erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der Handelsregisterverordnung. Es werden für alle Rechtsformen eingehende Vorschriften über die Belege (und deren Inhalt) und über die im Handelsregister einzutragenden Angaben geschaffen. Mit umfassenden Check-Listen wird die Vorbereitung von Eintragungen im Handelsregister erleichtert, die Rechtspraxis vereinheitlicht und die Rechtssicherheit verbessert.

Der Entwurf sieht in Bezug auf die Belege weitere Neuerungen vor, die ebenfalls zu mehr Rechtsklarheit beitragen und Vereinfachungen ermöglichen.

− Sprache der Belege (Art. 24 Abs. 2 E-HRegV): Bisher konnte das Handelsre-

gisteramt eine beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn die Belege in einer anderen als der Amtssprache eingereicht wurden und dadurch die Einsicht Dritter beeinträchtigt wurde (Art. 7 Abs. 2 HRegV). Die Auslegung dieser Vorschrift hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Der Entwurf sieht daher eine klare Neuregelung vor: Die Belege sollen generell in einer Sprache eingereicht werden dürfen, die nicht als Amtssprache des Bundes oder des Kantons gilt. Für diesen Fall kann das Handelsregisteramt eine (nicht beglaubigte) Übersetzung verlangen, sofern dies für seine Prüfung oder für die spätere