Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten
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Begleitbericht Totalrevision HRegV13
der Erhöhung der Transparenz im Geschäftsverkehr dient und einen Beitrag zur Verbesserung der Corporate Governance darstellt.
Die Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer betrifft nur juristische Personen (Art. 59 Abs. 2 E-HRegV). Da es sich um eine Neuerung handelt, die von den Unternehmen entsprechende Vorbereitungen erfordert, wird eine lange Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen (Art. 174 E-HRegV).
3.16 Keine Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und Enseignes
Die geltende Handelsregisterverordnung definiert die Geschäftsbezeichnung als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs und die Enseigne als besondere Bezeichnung des Geschäftslokals. Geschäftsbezeichnungen und Enseignes können in das Handelsregister eingetragen werden; die Eintragung entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen (Art. 48 HRegV).
Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt und zu einer unbefriedigenden Situation geführt. Die Regeln zur Bildung von Firmen und Marken werden durch die Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und Enseignes umgangen.
Der Bundesrat schlägt im Rahmen dieses Entwurfes vor, auf die Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und Enseignes künftig zu verzichten. Damit wird auch klargestellt, dass nur die Firma als das handelsregisterrechtlich massgebliche Kennzeichen eingetragen werden kann. Auch wenn Geschäftsbezeichnungen und Enseignes nicht mehr eintragungsfähig sind, bleibt ihr Gebrauch unter Vorbehalt der Firmengebrauchspflicht (s. Art. 954a n-OR) im Geschäftsverkehr weiterhin gestattet. Es bleibt zudem möglich, in der Umschreibung des Gesellschaftszwecks auf eine Enseigne Bezug zu nehmen.
4. Auswirkungen auf die Kantone
Kantone, die Verwaltungsbehörden als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Handelsregisterämter vorsehen (s. oben Ziff. 3.6), müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass Beschwerden nunmehr direkt von einem Gericht zu behandeln sind und dafür nur noch eine einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu bezeichnen ist.
Die Revision des GmbH-Rechts bewirkt auch in Bezug auf die amtlichen Verfahren eine Verlagerung der Zuständigkeit von den Handelsregisterbehörden auf die Gerichte (s. oben Ziff. 3.7). Diese Kompetenzverschiebung ist bereits auf Gesetzesstufe erfolgt. Allenfalls wird dadurch eine Anpassung der kantonalen Gerichtsorganisation erforderlich; der Bundesrat wird den Kantonen im Rahmen der Inkraftsetzung des neuen Rechts eine entsprechende Übergangsfrist gewähren.
Diverse Änderungen in Bezug auf die Führung des Handelsregisters (insb. elektronische Anmeldung, die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Belege sowie deren Archivierung; Handelsregisterpublizität; kostenlose Konsultation der Handelsregisterdaten via Internet) werden Auswirkungen auf die Informatik der Kantone haben. Dabei werden auch die neuen "Check-Listen" über den Inhalt der verschiedenen Eintragungen zu berücksichtigen sein. Diese Anpassungen sind mit einem finanziellen Aufwand verbunden.
Die Einführung der kostenlosen Konsultation der Handelsregisterdaten via Internet wird für jene Kantone, die diese Dienstleistung noch nicht anbieten, gewisse Gebührenausfälle zur Folge haben, doch ist damit auch eine Senkung des Aufwands verbunden. Im Übrigen sollen die vorgeschlagenen Änderungen der Han-