Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten
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Begleitbericht Totalrevision HRegV5
vom 20. April 2006 Erw. 2.1, publiziert in REPRAX 2/06 S. 1 ff.) wurde in der Lehre zum Teil begrüsst, zum Teil aber auch nachhaltig kritisiert. Sachlich ist sie insofern problematisch, als sie bei einer rigiden Anwendung den Rechtsschutz von Drittpersonen beeinträchtigen kann. Für die Rechtsdurchsetzung zwingender Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz Dritter erlassen hat, muss sachlogisch ohne Bedeutung bleiben, ob die Auslegung der massgebenden Bestimmungen unumstritten ist oder ob sich in der Literatur unterschiedliche Meinungen finden. Da Dritte (insbesondere Gläubiger) nicht Partei im Eintragungsverfahren sind und ihnen (im Unterschied zu den Aktionären) auch nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung zusteht, sind sie auf eine Durchsetzung zwingender Bestimmungen durch die Handelsregisterbehörden angewiesen (ähnliches gilt für die Durchsetzung zwingender, strukturwesentlicher Normen und anderer Vorschriften, die im öffentlichen Interesse liegen).
Unter Berücksichtigung des Meinungspluralismus in der heutigen juristischen Literatur kann das Kriterium der Offensichtlichkeit, wie es in der hergebrachten Kognitionsformel enthalten ist, keine überzeugende Leitlinie mehr abgeben. Einzelne Elemente der Kognitionsformel sind daher in der Praxis bei der Abgrenzung der Aufgaben der Handelsregisterbehörden nicht mehr sachgemäss. Das Bundesgericht selbst hat seine Formulierung zwar stets wiederholt, doch wurde in der Lehre zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung nicht immer in strenger Weise dieser Formel folgt. Auch die Kognitionsformel ist interpretationsbedürftig, und das Bundesgericht hat richtigerweise den Interessen, die im Einzelfall betroffen sind, ein entscheidendes Gewicht zugemessen. In einzelnen Urteilen hat das Bundesgericht weiterführende Überlegungen zur Kognition angeführt und ist zumindest im Ergebnis von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen (s. insbes. BGE 125 III 18 Erw. 3b und 3c, 132 III 470 Erw. 2.2 und 2.3). Nach dem Gesagten wird ausdrücklich darauf verzichtet, die Kognitionsformel in der Handelsregisterverordnung festzuschreiben (s. Art. 32 E-HRegV). Damit soll eine sach- und fallbezogene Weiterentwicklung der Rechtsprechung ermöglicht werden.
3.6 Rechtswege im Kanton
Unter dem geltenden Recht entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen über Beschwerden gegen Verfügungen der Registerämter (Art. 3 Abs. 3 HRegV). Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so muss deren Entscheid an ein kantonales Gericht weiter gezogen werden, bevor die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 3 Abs. 4bis HRegV). Dadurch kann die Ausgestaltung des Rechtsweges in Handelsregistersachen in Bezug auf den Instanzenzug je nach der kantonalen Organisation gewichtige Unterschiede aufweisen.
Im Interesse der Betroffenen an einer raschen Klärung der Rechtslage und zur Vereinheitlichung der Rechtswege sieht der Vorentwurf vor, dass nur noch eine einzige gerichtliche Instanz über Beschwerden in Handelsregistersachen entscheidet. Diese wesentliche Neuerung gewährleistet den unmittelbaren Zugang zu einem Gericht und einen sachlich angemessenen kurzen Rechtsweg.
Das Erfordernis, wonach künftig Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter zwingend und ausschliesslich durch ein Gericht beurteilt werden (Art. 55 E-HRegV), schliesst aber keineswegs aus, dass die admi-