Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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ad Artikel 13 Abs. 3

Vorliegende Bestimmung sieht eine Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht vor. Sie gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn Feuerwaffen in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausgeführt werden und wenn der Abnehmer keine staatliche Behörde ist. Nur in diesen Fällen gelangt die Richtlinie zur Anwendung. In diesen Fällen wird auf eine doppelte Bewilligungspflicht verzichtet, und es gelangt lediglich das Begleitscheinverfahren nach Art. 22b des Waffengesetzes zur Anwendung.

4. Erläuterungen zur Verordnung über das Staatsschutz-Informations-

System (SR 120.3) ad Ingress

Die gesetzliche Grundlage der Datenbanken DEWA und DEWS finden sich in Art. 32b des Gesetzes.

ad Artikel 4 Abs. 2 Bst. fbis

Die Datenbank DEWS, die sich auf Art. 32b des Gesetzes stützt, wird aus systematischen Gründen hier eingefügt.

Ergänzen eines Ausdruckes

In Art. 13 Abs. 1 und 6, Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4 ist die Datenbank DEWS zu ergänzen.