Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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ad Artikel 41, 42, 45

Die genannten Bestimmungen, welche die Zugriffberechtigung, den Inhalt sowie die Dauer der Datenaufbewahrung zum Gegenstand haben, sind aufgrund der neu zu schaffenden Datenbank DEWS entsprechend zu ergänzen.

ad Artikel 43 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA

Artikel 43 regelte bisher, an welche Behörden die Daten der bisherigen Datenbanken DEWA und DEBBWA bekannt gegeben werden können. Diese Massgaben werden als Absatz 1 unverändert übernommen. Absatz 2 wird neu die Bekanntgabe von Daten aus der DEWS geregelt. Danach müssen diese Informationen - es sind dies die Erwerbsdaten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat - an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates weitergegeben werden.

ad Artikel 43a Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA

Artikel 32e Absatz 3 WG verlangt, dass die Datenweitergabe an einen Nicht-Schengen-Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau nur erfolgen darf, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien für den Schutz der betroffenen Person gewährt werden. Diese Vorgaben nimmt Artikel 43a auf und legt im Einzelnen fest, welche Aspekte die Garantie des angemessenen Schutzniveaus erfasst (Bst. a-j).

ad Artikel 44 Rechte der Betroffenen

Mit Schengen wurden eine Reihe datenschutzrechtlicher Vorgaben ins Waffengesetz aufgenommen (Art. 32b – 32i WG). Der vorliegende Artikel, der sich mit den datenschutzrelevanten Rechten der Betroffenen befasst, ist deswegen mit den entsprechenden Hinweisen zu ergänzen.

ad Artikel 47 Abs. 4

Artikel 47 Absatz 4 befasst sich wie bisher mit den Meldungen, welche die zuständigen kantonalen Behörden der Zentralstelle zwecks Erfassung der Erwerbsfälle nach Artikel 32a WG zu erstatten haben. Dabei geht es um den Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat einerseits sowie durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Aufgrund der Pflicht der Zentralstelle zur Weiterleitung dieser Erwerbsdaten an die zuständigen Behörden der betroffenen Schengen-Staaten sind die Kantone gehalten, diese Meldungen monatlich zu erstatten.