Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 konkretisiert die gewerbsmässige Einfuhr von verbotener Munition und äussert sich zu den beizulegenden Dokumenten.

Ad Artikel 21b (neu) Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr

Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Bewilligung der nicht gewerbsmässigen Einfuhr von verbotenen Waffen und verbotener Munition. Entsprechend der Systematik in Art. 21a regelt Abs. 1 die nicht gewerbsmässige Einfuhr von verbotenen Waffen und Absatz 2 die nicht gewerbsmässige Einfuhr von verbotener Munition.

ad Gliederungstitel vor Art. 22 (neu)

3. Abschnitt: Gewerbsmässige Einfuhr

Der Gliederungstitel wird der Übersichtlichkeit halber eingefügt, um eine klare Unterscheidung zwischen der gewerbsmässigen- und der nicht gewerbsmässigen Einfuhr herzustellen.

ad Gliederungstitel vor Art. 24 (neu)

4. Abschnitt: Nicht gewerbsmässige Einfuhr

Entsprechend der Neuordnung der Gliederungsstruktur schliesst der vorliegende. Abschnitt an die Regelung der gewerbsmässigen Einfuhr an und befasst sich mit der nicht gewerbsmässigen Einfuhr.

ad Artikel 24 Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr

Artikel 24 regelt das Verfahren zur Bewilligung der nicht gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen und Munition. Die Bestimmung orientiert sich materiell ebenfalls weitestgehend am bisherigen Recht und findet wie bisher sowohl für die endgültige wie auch auf die vorübergehende Einfuhr Anwendung, soweit nicht Sonderregeln bestehen (so. z.B. Art. 21a betreffend die Einfuhr verbotener Waffen oder verbotener Munition).

Absatz 1 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch für die nicht gewerbsmässige Einfuhr beizulegen sind. Neu ist einzig die Massgabe nach Buchstabe d, wonach Personen mit Wohnsitz im Ausland eine amtliche Bestätigung gemäss Art. 9a des Gesetzes beizulegen haben, aus der hervorgeht, dass sie zum Besitz der Waffe berechtigt sind. Absatz 2 nimmt den bisherigen Grundsatz auf, wonach die Bewilligung zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens 3 Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen berechtigt, sechs Monate gültig ist und längstens um 3 Monate verlängert werden kann.