Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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Nachdem die zuständige Behörde anhand der Unterlagen die Besitzberechtigung (namentlich das Nichtvorhandensein von Hinderungsgründen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 WG) geprüft hat, vermerkt sie die entsprechenden Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass (Abs. 4).

Gemäss Absatz 5 hat der Europäische Feuerwaffenpass eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, kann aber zwei Mal um 2 Jahre verlängert werden. Da im Europäischen Feuerwaffenpass nur Feuerwaffen vermerkt werden dürfen, zu deren Besitz der Inhaber berechtigt ist (Art. 25b Abs. 2 WG), hat die zuständige kantonale Stelle bei der Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind.

ad Artikel 32 Abs. 2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

Wie nach bisherigen Recht erstellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)die für den Vollzug des Waffenrechts notwendigen Formulare. Aufgrund der Einführung neuer Verfahren muss Artikel 32 Absatz 2 angepasst werden. So wird inskünftig auch ein Formular des Verzeichnisses zur Verfügung gestellt, welches beim Erwerb mehrerer Feuerwaffen durch Erbgang zu verwenden ist (Art. 6a, 8 Abs. 2bis und 11 Abs. 4 WG). Überdies stellt das EJPD einen Mustervertrag für den Erwerb von Waffen nach Art. 10 WG zur Verfügung, die der notwendigen Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 WG enthält. Die Formulare und der Mustervertrag können wie bisher bei den zuständigen kantonalen Stellen sowie beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.

Ad Artikel 33 Abs. 1 und 3

Die Ergänzung betreffend der Zuständigkeit dient lediglich der Präzisierung und bewirkt keine Änderung des materiell geltenden Rechtes. Da die Zentralstelle Waffen teilweise für die Ausfuhr von Feuerwaffen zuständig ist, wird ihr die Kontrolle darüber ebenfalls zugewiesen.

ad Artikel 40 Aufgaben

Aufgrund der Erweiterung des Katalogs der Aufgaben, welche die Zentralstelle Waffen wahrzunehmen hat, sowie aufgrund verschiedener Umnummerierungen im Waffengesetz, wird Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung entsprechend angepasst. Als neue Aufgabe obliegt der Zentralstelle v.a. der Betrieb der Datenbank DEWS (Bst. abis), die Daten über den Erwerb von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat enthält.