Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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benötigen für jeden Waffenerwerb einen Waffenerwerbsschein, soweit nicht verbotene Waffen im Sinne von Artikel 5 WG betroffen sind. Letztere können weiterhin nur mit Ausnahmebewilligung erworben werden (Art. 5 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Abs. 3 WG).

Absatz 2 macht hiervon zwei Ausnahmen: Kein Waffenerwerbsschein ist nötig für eine gleichartige Ersatzwaffe während der Dauer der Reparatur (Art. 15 Abs. 1) sowie für den Ersatz eines wesentlichen Waffenbestandteils durch einen neuen (Art. 15 Abs. 2).

ad Gliederungstitel vor Art. 15b (neu) Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen

Infolge der systematischen Neuordnung des 2. Kapitels wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der sich mit dem Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen befasst.

ad Artikel 15b (neu) Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen

Nach Artikel 15 Absatz 1 WG gelten beim Munitionserwerb die gleichen materiellen Voraussetzungen wie für den Waffenerwerb. In diesem Sinne legt Artikel 15b des vorliegenden Entwurfs in Bezug auf die Sorgfaltspflicht der übertragenden Person die gleichen Massstäbe an, wie sie bisher bereits nach Artikel 13 der Verordnung für den Erwerb von bewilligungsfreien Waffen (Art. 10 WG) gelten.

Nach Absatz 1 hat die übertragende Person zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegt. Liegen keine gegenteiligen Hinweise vor, kann die übertragende Person davon ausgehen, dass keine Hinderungsgründe vorliegen, wenn ihr die betroffene Person den Europäischen Feuerwaffenpass, eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein für die Waffe vorlegen kann, für die sie Munition erwerben will (Abs.2). Die entsprechenden Dokumente dürfen allerdings nicht älter als 2 Jahre sein, bzw der Feuerwaffenpass muss gültig sein. Bestehen jedoch Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der Munition erfüllt sind, so hat die übertragende Person gemäss Absatz 3 einen Auszug aus dem Strafregister zu verlangen oder – mit Zustimmung der betroffenen Person – die notwendigen Auskünfte bei den zuständigen Behörden einzuholen.

ad Artikel 16 Abs. 2

Nach Waffengesetz ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz von Seriefeuerwaffen grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1ter WG). Vor diesem Hintergrund stellt Artikel 16 Absatz 2 neu klar dass eine Waffe, für die eine Typenprüfung beantragt worden ist, solange nicht gehandelt, eingeführt, erworben und besessen werden dürfen, als das Ergebnis nicht feststeht, dass es sich um keine Seriefeuerwaffe handelt. Eine eigentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich aus dieser Klarstellung allerdings nicht.