Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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ad Gliederungstitel vor Art. 21

5. Kapitel: Ein- und Ausfuhr

Mit Schengen sind zwei Bestimmungen ins Waffengesetz aufgenommen werden, die sich der Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum widmen (Art. 22b und Art. 25b WG). Die diesbezüglichen Detailregelungen werden neu in das 5. Kapitel aufgenommen, was eine entsprechende Anpassung der Kapitelüberschrift nötig macht.

ad Gliederungstitel vor Art. 21 (neu) Begriffe

Das 5. Kapitel erfährt eine systematische Neuordnung, was eine entsprechende Anpassung der Abschnittsüberschriften zur Folge hat.

ad Artikel 21 (ersetzt)

Aufgrund der neuen Begrifflichkeit, auf welche sich das neue Zollgesetz abstützt (vgl. Botschaft, BBl. 2004 567), sind die Begriffe der Einfuhr bzw. der vorübergehenden Einfuhr auch im Bereich der Waffengesetzgebung anzupassen, um Unklarheiten zu vermeiden. Diesem Bedürfnis entspricht Artikel 21, indem er den Einfuhrbegriff des Waffengesetzes unter Rückgriff auf die einschlägigen Einfuhrverfahren gemäss neuem Zollgesetz definiert. Diese Vorgehensweise erlaubt es, im Rahmen der Anwendung des Waffengesetzes am bisherigen Begriff der Einfuhr festzuhalten und gleichzeitig die angestrebte terminologische Kohärenz mit der Zollgesetzgebung herzustellen.

ad Gliederungstitel vor Art. 21a (neu)

2. Abschnitt: Einfuhr von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition

Der Gliederungstitel wird der Übersichtlichkeit halber eingefügt, um die Sonderregelungen betreffend die Einfuhr von verbotenen Waffen bzw. verbotener Munition von den Regeln abzuheben, die für die Einfuhr der übrigen Waffen gelten.

ad Artikel 21a (neu) Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr

Artikel 21a konkretisiert das Bewilligungsverfahren zur Bewilligung der gewerbsmässigen Einfuhr von verbotenen Waffen bzw. von verbotener Munition (Art. 5, 6 WG). Aus systematischen Gründen wurden wie bei der Einfuhr der übrigen Waffen die gewerbsmässige Einfuhr und die nicht gewerbsmässige Einfuhr je in separaten Artikeln geregelt.

Absatz 1 regelt die gewerbsmässige Einfuhr von verbotenen Waffen und bestimmt, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.