Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten
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ad Artikel 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
Nach Artikel 5 Absätze 1bis und 1ter WG sind Erwerb und Besitz von militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung grundsätzlich verboten. Entsprechend unterstellt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung auch die hierfür vorgesehene Munition und sowie die entsprechenden Geschosse und Flugkörper diesem grundsätzlichen Verbot. Dies steht im Einklang mit dem Regelungsziel von Artikel 6 WG, wonach Munition verboten sein soll, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweist und weder bei der Jagd noch bei Schiessanlässen üblicherweise verwendet wird.
ad Gliederungstitel vor Art. 18
4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
Da in diesem Kapitel neu die Markierung von Feuerwaffen geregelt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 20a), die Teil der Waffenherstellung ist, wird der Titel entsprechend ergänzt.
ad Artikel 20 Abs. 2 Bst. a
Artikel 20 regelt die Einzelheiten zur Buchführungspflicht, welche Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung obliegt. Die Bestimmung erfährt in Anpassung an die Vorgaben von Schengen eine marginale Anpassung in Bezug auf die im Waffenbuch zu erfassenden Daten. Absatz 2 Buchstabe a der Bestimmung stellt neu klar, dass neben den bisherigen Angaben zur Identifizierung der Waffen neu auch das Kaliber im Waffenbuch zu dokumentieren ist. .
ad Artikel 20a (neu) Markierung von Feuerwaffen
Artikel 18a WG verlangt, dass Feuerwaffen und deren wesentliche Waffenbestandteile bei der Herstellung einzeln und unterschiedlich zu markieren sind. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert die Grundsätze und regelt, wie und wann die Markierung anzubringen ist und welche Angaben sie zu enthalten hat. Nach Absatz 1 muss die Markierung entweder numerisch oder alphabetisch sein und den Hersteller bzw. die Herstellerin bezeichnen. Absatz 2 sieht im Einklang mit Artikel 18a Absatz 2 WG vor, dass unmarkierte Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ausnahmsweise eingeführt werden dürfen, wenn dies zum Zwecke der Veredelung oder für Ausstellungen und zu Demonstrationszwecken geschieht. Die Bewilligung ist dabei auf höchstens ein Jahr zu befristen (Art. 18a Abs. 2 Satz 2 WG). Gestützt auf Absatz 3 kann die Zentralstelle die Einfuhr unmarkierter Feuerwaffen ausnahmsweise für weitere Zwecke bewilligen.