Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten
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ad Artikel 48 Abs. 3
Die Regelungen des Absatzes 3 werden insofern angepasst als neu die gewerbsmässige Einfuhr von verbotenen Waffen und verbotener Munition in Artikel 21a geregelt ist. Der Hinweis auf die Einfuhr ist deswegen im vorliegenden Artikel zu streichen.
Anhang 1
Für die neu dazukommenden Aufgaben der kantonalen Behörden und der Zentralstelle sind die konkreten Gebührensätze festzulegen.
2. Erläuterungen zur Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511) ad Artikel 1 Abs. 3
Der Hinweis mit rein deklaratorischem Charakter soll klarstellen, dass auch bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die Bestimmungen betreffend Begleitschein und Europäischen Feuerwaffenpass weiterhin zur Anwendung gelangen.
Beim Kriegsmaterial handelt es sich um besonders sensible Güter, deren Ausfuhr streng geregelt ist. Als Spezialgesetzgebung geht sie deswegen der Waffengesetzgebung vor. Das Ausfuhrbewilligungsverfahren gemäss Kriegsmaterialgesetz stützt sich zudem auf aussenpolitisch relevante Kriterien.
An der Ausfuhrbewilligung nach Kriegsmaterialgesetz wird deswegen auch bei der Ausfuhr an Schengen-Staaten festgehalten. Von der Möglichkeit, die im Kriegsmaterialgesetz (Art. 17 Abs. 3bis) bei der Umsetzung von Schengen/Dublin geschaffen wurde, erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass für die Ausfuhr von Feuerwaffen die unter die Kriegsmaterialgesetzgebung fallen, an private Abnehmer in Schengen-Staaten sowohl eine Ausfuhrbewilligung als auch ein Begleitschein (bei der endgültigen Ausfuhr) oder ein Europäischer Feuerwaffenpass (für die vorübergehende Ausfuhr) erforderlich ist.
3. Erläuterungen zur Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (SR 946.202.1) ad Artikel 1 Abs. 5
Entsprechend der Regelung in der Kriegsmaterialverordnung wird auch in vorliegender Verordnung ein Vorbehalt zu Gunsten der Anwendbarkeit von Artikel 22b (betreffend die Ausfuhr von Feuerwaffen mittels Begleitschein) und Art. 25b WG (betreffend die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen mit dem Europäischen Feuerwaffenpass) gemacht. Der Vorbehalt hat indessen rein deklaratorischen Charakter und dient lediglich der Klarstellung.