Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten
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zugewiesen werden. Diesfalls muss der Erbe innerhalb von 6 Monaten nach der Teilung eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen beantragen. Auch hier gilt, dass die zuständige kantonale Behörde eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellt, weshalb wiederum ein Verzeichnis mit den entsprechenden Angaben zu den Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen einzureichen ist. Allfällige Dritterwerber profitieren, wie dies bereits in der gesetzlichen Regelung (Art. 6a WG) angelegt ist, nicht von dieser Privilegierung. Für diese gelten damit die allgemeinen Grundsätze, wonach pro Feuerwaffe bzw. wesentlichen Waffenbestandteil eine Ausnahmebewilligung zu beantragen ist, weiterhin.
Absatz 6 stellt schliesslich klar, welche Behörde im interkantonalen Verhältnis zur Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Waffenerwerb im Erbgang zuständig ist. Es ist dies die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.
ad Gliederungstitel vor Artikel 10
2. Kapitel: Waffen- und Munitionserwerb
Artikel 15 WG sieht für den Munitions- und Waffenerwerb grundsätzlich die gleichen materiellen Voraussetzungen vor. Aus Gründen der Regelungssystematik ist es daher sinnvoll, im 2. Kapitel neu sowohl den Waffen- als auch Munitionserwerb abzuhandeln. Entsprechend wird die Kapitelüberschrift um den Ausdruck „Munitionserwerb“ erweitert.
ad Artikel 10 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
Artikel 10 entspricht weitestgehend der bisherigen Regelung. Die Bestimmung wurde einerseits dahingehend präzisiert, dass im Gesuch nun ausdrücklich Angaben zur Waffenart zu machen sind (Abs. 1). Andererseits haben Personen mit Wohnsitz im Ausland dem Gesuch neben den bisherigen Beilagen auch eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates beizulegen, wie dies Artikel 9a des Gesetzes vorsieht. Die Bestätigung hat sich dabei ausdrücklich zu der Waffe oder dem wesentlichen Waffenbestandteil zu äussern, welche die betroffene Person zu erwerben beabsichtigt.
ad Artikel 12 (ersetzt) Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
Artikel 12 befasst sich – analog zu Artikel 8 - mit dem Vorgehen beim Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, die nach Artikel 8 WG der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegen. Artikel 12 ist konzeptionell mit Artikel 8 identisch, weshalb auf die oben gemachten Bemerkungen verwiesen werden kann.