Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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– Mit den Anpassungen zur Umsetzung der Abkommen zur Assoziierung an

Schengen/Dublin werden auch die Kriegsmaterialverordnung und die Güterkontrollverordnung revidiert: Sowohl das Kriegsmaterial9- als auch das Güterkontrollgesetz10 sehen die Möglichkeit vor, auf die doppelte Bewilligungspflicht (Ausfuhrbewilligung und nötigenfalls Begleitschein oder Erfordernis eines Europäischen Feuerwaffenpasses) zu verzichten. Von dieser Möglichkeit wird in der Güterkontrollverordnung (Art. 13 Abs. 1 Bst. k) Gebrauch gemacht. Eine Ausfuhrbewilligung erübrigt sich, wenn für die Ausfuhr ein Begleitschein oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich ist.

III Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

ad Artikel 2 Bst. a

Die Festlegung des Zeitpunktes erfolgt gestützt auf die Vorgabe des Artikel 82 Bst. a des Schengener Durchführungsübereinkommens. Soweit Feuerwaffen als antike Waffen zu qualifizieren sind, werden sie von den Schengener Waffenvorschriften nicht erfasst und der nationale Gesetzgeber bleibt insofern allein regelungsbefugt. Da Art. 82 Bst. a SDÜ11 als antike Waffen Feuerwaffen definiert, die vor 1870 hergestellt worden sind, muss die bisherige Begriffsbestimmung in Art. 2 Bst. a WV entsprechend angepasst werden.

ad Artikel 5 Bst. d

Mit Artikel 5 Absatz 1bis WG wurde der Kreis der grundsätzlich verbotenen Waffen um die Kategorie der militärischen Abschussgeräte (von Munition, Geschossen und Flugkörpern) mit Sprengwirkung in Anpassung an die Vorgaben der Waffenrichtlinie12 erweitert. Da deren wesentliche Bestandteile ebenfalls erfasst werden, müssen diese in Art. 5 Bst. d definiert werden.

9 SR 514.51

10 SR 946.202

11 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) siehe: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=CELEX:42000A0922(02):DE:HTML

12 Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).