Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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ad Artikel 5b (neu) Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

Absatz 1 der Bestimmung definiert abschliessend, welche Gegenstände als „militärische Abschussgeräte von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung“ im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes gelten. Es sind dies Panzerfäuste, Raketenrohre sowie Granat- und Minenwerfer. Keine solchen Waffensysteme – und daher von Art. 5 des Gesetzes auch nicht erfasst - sind militärische Hand- und Faustfeuerwaffen wie z.B. die schweizerischen Ordonnanz-Feuerwaffen (vgl. Botschaft zu den Bilateralen II13).

Da bei militärischen Waffensystemen der genannten Art die technische Entwicklung rasch voranschreitet, enthält Absatz 2 eine Delegationsnorm an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Dieses kann so gegebenenfalls weitere militärische Waffensysteme, die in ihrer Wirkung mit den in Abs. 1 bereits erfassten gleichwertig sind, als „militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung“ bezeichnen und damit dem Regime von Art. 5 WG unerstellen.

ad Artikel 8 (ersetzt) Erwerb von verbotenen Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang

Der mit Schengen neu ins Waffengesetz aufgenommene Artikel 6a regelt den Erwerb von verbotenen Feuerwaffen (Art. 5 WG) durch Erbgang und verlangt – wie dies für die übrigen Erwerbsarten ebenfalls der Fall ist – die Einholung einer Ausnahmebewilligung, wenn die ererbten Feuerwaffen nicht innert Frist an eine berechtigte Person übertragen werden. Artikel 8 konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben und regelt, welche genauen Vorkehrungen im Hinblick auf den Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, für die ein Verbot nach Art. 5 WG besteht, zu treffen sind.

Zunächst hat die Erbengemeinschaft gemäss Absatz 1 einen Vertreter zu bestimmen, wenn dies der Erblasser noch nicht bereits veranlasst hat. Dem Vertreter obliegt es sodann, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode des Erblassers eine Ausnahmebewilligung auf seinen Namen zu beantragen (Abs. 2). Damit wird erreicht, dass die waffenrechtliche Verantwortung über die ererbten Gegenstände einer bestimmten Person zugewiesen ist, auch wenn sich die Erbengemeinschaft über die Frage der definitiven Zuweisung der Gegenstände in diesem Stadium noch nicht geeinigt hat.

Nach Absatz 3 ist dem Gesuch ein Verzeichnis der Feuerwaffen bzw. der wesentlichen Waffenbestandteile beizulegen, worin die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der jeweiligen Feuerwaffen aufgeführt werden müssen. Das Verzeichnis ist vom Vertreter zu unterzeichnen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Ausnahmebewilligung für die im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. (Absatz 4).

Absatz 5 regeln sodann den Fall, dass nach der Erbteilung die ererbten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteile einem Erben, der nicht Vertreter war,

13 BBl 2004 6264