Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten

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ad Artikel 24a (neu) Bewilligung für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

Die Sonderregelung von Artikel 24a gelangt zur Anwendung, wenn Feuerwaffen im Reiseverkehr aus dem Schengener Raum in die Schweiz eingeführt und nachher wieder ausgeführt werden. In Einklang mit Artikel 25a WG bedarf es auch für die vorübergehende Einfuhr grundsätzlich einer Bewilligung nach Artikel 24. Dem Bewilligungsgesuch ist gemäss Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung der Europäische Feuerwaffenpass beizulegen, damit die Erteilung der Bewilligung darin vermerkt werden kann (Abs. 2). Entsprechend der Regelung nach Art. 24 kann die Zentralstelle die Einfuhr für höchstens 3 Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile bewilligen. Absatz 3 nimmt Jäger und Schützen, wie das in Artikel 25a WG vorgesehen ist, unter gewissen Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht aus.

ad Artikel 25a Abs. 1 Einfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter

Eine weitere Sonderregelung ist in Artikel 25a enthalten, die allerdings weitestgehend dem bisherigen Recht entspricht. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung bedürfen Sicherheitsbegleiter von Waren- oder Personentransporten - wie bisher - nur einer Jahresbewilligung, welche den Inhaber zur mehrmaligen (vorübergehenden) Einfuhr von Feuerwaffen innerhalb der Gültigkeitsdauer berechtigt (Abs. 2). Neu gilt Artikel 25a nur für Transporte aus Nicht-Schengen-Staaten. Für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Schengener Raum finden die Vorgaben von Artikel 24a Anwendung Hieraus ergibt sich allerdings praktisch keine Änderung der bisherigen Rechtslage. Denn auch im Falle von Artikel 24a kann die Bewilligung für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Schengener Raum für mehrere Reisen innerhalb eines Jahres erteilt werden (Art. 25a Abs. 1 WG). Neu ist in diesem Fall daher nur, dass ein Eintrag im Europäischen Feuerwaffenpass erforderlich ist.

ad Artikel 26 Aufgehoben

Das geltende Recht sieht in Art. 26 für die Personenkategorien nach Bst. a – g Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr vor. Der Bundesbeschluss sieht diese Ausnahmen lediglich für Jäger und Schützen vor. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage sind die Ausnahmen des Art. 26 Bst. a – c und f und g deswegen aufzuheben. Die Regelungen des Bst. d und e betreffend Jäger und Schützen sind neu in Art. 24a integriert.

ad Gliederungstitel vor Art. 27a (neu)

4. Abschnitt: Ausfuhr

Wie zum Gliederungstitel zum 5. Kapitel ausgeführt, regelt das Waffengesetz, bzw. die Waffenverordnung jetzt auch in einigen Fällen die Ausfuhr von Waffen und