Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten
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wesentlichen Waffenbestandteilen. Es rechtfertigt sich deswegen, der Ausfuhr einen eigenen Abschnitt zu widmen.
ad Artikel 27a (neu) Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins
Für die definitive Ausfuhr von Feuerwaffen in einen anderen Schengen-Staat verlangt Artikel 22b WG die Ausfertigung eines sog. Begleitscheins. Dieser bildet nicht nur die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausfuhr, sondern auch die Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den Schengen-Staaten, welcher im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Feuerwaffen Platz greift. Artikel 27a konkretisiert das Verfahren der Erteilung des Begleitscheins. Absatz 1 regelt zunächst, welche Angaben das Gesuch enthalten muss. Inhaltlich geht es um Angaben zu den beförderten Waffen (Bst. c), den beteiligten Personen (Bst. a) sowie zur Beförderung als solche (Bst. b, d und e). Diese Daten müssen von der Zentralstelle Waffen in der Folge an die betroffenen Schengen-Staaten weitergeleitet werden (Art. 22b Abs. 5 WG). Überdies stellt Absatz 1 klar, dass das Gesuch vor der Ausfuhr der Feuerwaffen zu stellen ist.
Für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Waffenhändlern sieht Absatz 2 insofern erleichterte Voraussetzungen vor, als dass die Angabe des Beförderungsmittels und des Absende- und voraussichtlichen Ankunftstags für die Ausstellung des Begleitscheins unterbleiben können.
Nach Absatz 3 wird der Begleitschein gestützt auf die nach Absatz 1 zu liefernden Informationen ausgestellt, wenn der sichere Transport gewährleistet ist und der Gesuchsteller belegen kann, dass der Endabnehmer zum Besitz der entsprechenden Gegenstände berechtigt ist. Zu diesem Zweck ist dem Gesuch eine amtliche Bestätigung des Bestimmungslandes beizubringen. Für den Fall, dass eine solche nicht beigebracht werden kann, so obliegt es nach Absatz 4 der Zentralstelle die Berechtigung zu prüfen.
ad Artikel 27b (neu) Europäischer Feuerwaffenpass
Für die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum bedarf es nach Artikel 27b Absatz 1 des Europäischen Feuerwaffenpasses. Gemäss Absatz 2 ist das entsprechende Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Der Europäische Feuerwaffenpass wird gemäss Artikel 25b Absatz 2 WG für jene Feuerwaffen ausgestellt, für welche der Gesuchsteller seine Berechtigung belegen kann. In diesem Sinne regelt Artikel 27b Absatz 3, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.