Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten
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5. Kapitel: Aufsicht
Art. 59 Einzureichende Unterlagen
Unter "Erstanwendung" ist die Verwendung eines Bauteils zu verstehen, dessen Typ der Bewilligungsbehörde noch nicht bekannt ist, weil er noch nie zuvor im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens dieser Behörde Verwendung gefunden hat.
Der Hersteller hat vor Erteilung der Betriebsbewilligung, nicht jedoch schon mit der Einreichung der Gesuchsunterlagen, die Unterlagen einzureichen, welche die Aufsichtsbehörde für eine effiziente Überwachung des Betriebs mit Stichproben gemäss Artikel 23 des Seilbahngesetzes benötigt. Die Bestimmung trägt zugleich der Verpflichtung aus Artikel 13 der EG-Seilbahnrichtlinie Rechnung zu regeln, wie die Betriebssicherheit der Gesamtanlage während der Lebensdauer zu überwachen ist.
Dadurch, dass der Hersteller die Unterlagen erst unmittelbar vor Erteilung der Betriebsbewilligung einzureichen hat, wird sichergestellt, dass die Bewilligungsbehörde nicht nochmals prüft, was bereits durch Konformitätsbewertungsstellen bescheinigt wurde.
Gleichzeitig wird durch die Bestimmung sichergestellt, dass im Ereignisfall die notwenigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Würde die Aufsichtsbehörde dann nicht bereits über die notwendigen Unterlagen verfügen, bestünde das Risiko, dass sie sie im Nachhinein auch nicht mehr erhalten würde.
Art. 60 Aufzubewahrende Unterlagen
Mit dieser Bestimmung wird u.a. der Verpflichtung aus Artikel 11 Abs. 6 der EG-Seilbahnrichtlinie entsprochen.
Zur Instandhaltungsdokumentation gehören u.a. die Seilprüfberichte.
Werkstoffatteste bescheinigen, dass ein konkretes Bauteil tatsächlich über bestimmte Eigenschaften verfügt. Sie werden als aufzubewahrende Unterlagen gesondert erwähnt, weil sie auch im Bereich der Infrastruktur erforderlich sein können, also ausserhalb des Bereichs von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen, wo die EG-Seilbahnrichtlinie gegebenenfalls entsprechende Atteste verlangt.
Art. 61 Rechnungswesen
Die Bestimmungen von Absatz 1 bis 3 stellen sicher, dass die Jahresrechnung eine Aussagekraft über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens besitzt. Da eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit auch zu Kostendruck im sicherheitsrelevanten Bereich führen kann, sind diese Informationen für die Aufsichtsbehörde wichtig, um ihre Aufsicht risikoorientiert ausrichten zu können.
Absatz 4 dient der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Abgeltungen.