Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten

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Art. 8 Datenerhebung, Statistik

Es werden dieselben Daten erhoben, wie bisher. Die Betriebsleistung (Kapazität) und Verkehrsleistung (Anzahl Passagiere) können publiziert werden.

Neu werden auch die Daten für die kantonal bewilligten Seilbahnen erhoben. Die Kantone wirken an der Erhebung dieser Daten mit.

2. Kapitel: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

Art. 9 Plangenehmigungsgesuch

Es sind die zur Erteilung der Plangenehmigung gemäss Art. 9 Seilbahngesetz erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im wesentlichen geht es darum, dass mit dem Sicherheitsbericht die geplanten Schritte aufgezeigt werden, um schliesslich den für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlichen Sicherheitsnachweis führen zu können. Die Seilberechnung ist bereits mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen, da hier Veränderungen grosse Auswirkungen auf die Planung der gesamten Anlage hätten.

Im Behindertengleichstellungsgesetz ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausdrücklich verankert. Dadurch ist beispielsweise sichergestellt, dass keine Anlage rollstuhlgerecht ausgestaltet werden muss, bei der von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese jemals durch einen Rollstuhlfahrer erreicht werden könnte.

Die Nachweise über die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte stellen sicher, dass die Verwaltung nur dort tätig zu werden braucht, wo hinterher auch tatsächlich gebaut werden darf.

Bei den zur Beurteilung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlichen Unterlagen handelt es sich in der Regel um die nicht sicherheitstechnisch begründeten Vorschriften wie solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder kantonaler beziehungsweise kommunaler Bauvorschriften. Aber auch die Markierung eines Seils als Luftfahrthindernis gehört hierzu.

Art. 10 Sicherheitsbericht

Durch die Einhaltung der technischen Normen kann gezeigt werden, dass eine Seilbahn den Vorschriften entspricht.

Durch die Liste aller sicherheitsrelevanten Bestandteile der Seilbahn wird der Gesuchsteller veranlasst, zu prüfen, bei welchen Teilen der Ausfall oder die Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährden kann.

Art. 11 Konzessionsgesuch

Die Konzession wird gemäss Art. 9 Abs. 2 Seilbahngesetz gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt. Dementsprechend muss mit dem Plangenehmigungsgesuch auch ein Konzessionsgesuch eingereicht werden, welches erlaubt zu beurteilen, ob