Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorbemerkung zu Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung:
Die Bestimmungen in der Seilbahnverordnung betreffend die Erneuerung der Betriebsbewilligung (Artikel 38 i.V.m. Anhang 4) setzen voraus, dass das Parlament sich gegen eine automatische Verlängerung der Betriebsbewilligung aussprechen wird. Sollte das Parlament sich hingegen für eine faktisch zeitlich unbefristete Betriebsbewilligung aussprechen, müsste in der Seilbahnverordnung Artikel 38 i.V.m. Anhang 4 gestrichen werden und stattdessen eine Regelung getroffen werden, wie im Rahmen der Aufsicht sichergestellt werden kann, dass die Seilbahnen in einem sicheren Zustand erhalten werden.
Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung wird grundsätzlich unter den selben Voraussetzungen erneuert, die auch für die erstmalige Erteilung gelten. Selbstverständlich müssen solche Dinge nicht nochmals nachgewiesen werden, die sich im Laufe der Betriebsdauer - in der Regel 20 Jahre - nicht geändert haben können. Die Erneuerung der Betriebsbewilligung konzentriert sich daher auf die Frage, in welchem Zustand sich die Anlage befindet und ob der Zustand der Anlage geeignet ist, die Sicherheit für die beantragte Dauer zu gewährleisten.
Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck im wesentlichen einen Bericht über den aktuellen Zustand der Anlage sowie einen aktualisierten Sicherheitsnachweis einzureichen. Bei den übrigen in Anhang 4 genannten Unterlagen handelt es sich um die Schritte, die auszuführen sind, um zu einem aktualisierten Sicherheitsnachweis zu gelangen. So dienen die aktualisierte Sicherheitsanalyse und der aktualisierte Sicherheitsbericht unter anderem der Überprüfung der Frage, ob sich im Laufe der Betriebsdauer neue technische Erkenntnisse ergeben haben, die auf bislang unerkannte Risiken in der Anlage schliessen lassen.
Art. 41 Widerruf der Betriebsbewilligung
Konkrete Anhaltungspunkte dafür, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen gefährden kann, können sich etwa daraus ergeben, dass die Seilbahn nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht ordnungsgemäss instandgehalten wird. Natürlich können sich konkrete Anhaltspunkte auch aus neuen Erkenntnissen ergeben, noch bevor diese Niederschlag in neuen anerkannten Regeln der Technik gefunden haben.
2. Abschnitt: Betriebsorganisation
Art. 46 Sicherheitsvorkehren
Ist der Technische Leiter nicht vertraglich ausschliesslich an das Seilbahnunternehmen gebunden, muss beispielsweise durch Zusammenarbeitsverträge die Verfügbarkeit des Technischen Leiters rechtlich sichergestellt werden.