Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten

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11. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74 Bestehende Anlagen

Unter bestehenden Anlagen sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Seilbahnverordnung bestehende Anlagen zu verstehen.

Dass nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben, sagt bereits das Seilbahngesetz. Selbstverständlich ist Voraussetzung dafür, dass die Betriebsbewilligung nicht vorher widerrufen werden muss.

Da es einzelne kantonal bewilligte Seilbahnen mit unbefristeter Betriebsbewilligung gibt, ist es erforderlich, für die Gültigkeitsdauer eine Obergrenze zu setzen. Das Ende des Jahres 2027 wurde gewählt, weil gegen Ende des Jahres 2006 gestellte Gesuche um eidgenössische Konzessionen und Betriebsbewilligungen voraussichtlich zu im Laufe des Jahres 2007 erteilten, 20 Jahre gültigen, Betriebsbewilligungen führen werden.

Dass für die Erneuerung der Betriebsbewilligung auf Artikel 38 verwiesen wird, bedeutet nicht, dass automatisch die für neue Anlagen gültigen materiellen Bestimmungen zur Anwendung kämen. Vielmehr hat die durchzuführende Sicherheitsanalyse zu ergeben, ob das Zurückbleiben hinter den aktuell gültigen Vorschriften zu Risiken für die Sicherheit von Personen und Gütern führt. Nur dann hat die Gesuchstellerin Massnahmen vorzuschlagen, um den Risiken zu begegnen. Und nur dann kann die Behörde entsprechende Massnahmen verlangen.

Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts

Es ist uns bewusst, dass die unter Buchstabe d genannte Verordnung eine Departementsverordnung ist und dementsprechend durch das Departement aufzuheben sein wird, möglicherweise durch einen aufschiebend durch die Verabschiedung der Seilbahnverordnung bedingten Beschluss.

Die Buchstabe e genannte Verordnung (sog. SUVA-Verordnung) ist aufzuheben, weil sie sich in ihrem Geltungsbereich mit den Seilbahnen im Zuständigkeitsbereich der Kantone überschneidet und überholte technische Bestimmungen enthält, welche im Widerspruch zu den hier festgelegten einheitlichen technischen Anforderungen an alle Seilbahnen stehen würden.

Art. 79 Änderung anderer Verordnungen

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 35 der Gebührenverordnung des BAV führt dazu, dass für alle Arten von Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden.

Dagegen werden für Betriebskontrollen und Audits keine Gebühren erhoben, solange es in deren Rahmen zu keinen Beanstandungen bzw. Verfügungen kommt.

Dies ist zum einen die Konsequenz daraus, dass im Seilbahngesetz die Rechtsgrundlage für eine Aufsichtsabgabe gestrichen wurde, offenbar in der Überzeugung, dass diese Tätigkeit über Steuern zu finanzieren sei. Die Erhebung von einer Gebühr