Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten

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Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung

Für die Gesamtanlage ist eine Erklärung der Vorschriftskonformität und Betriebstauglichkeit abzugeben. Dem Begriff der Betriebstauglichkeit kommt dann eine Bedeutung zu, wenn eine Anlage zwar - unter Zugrundelegung einer wörtlichen Auslegung

- bestimmten Vorschriften entspricht, aber gleichwohl nicht sicher, also betriebstauglich ist. Der Ersteller soll sich also nicht lediglich überlegen, ob die Anlage einer bestimmten Auslegung der Vorschriften entspricht, sondern auch derjenigen Auslegung der Vorschriften, die die Sicherheit und Betriebstauglichkeit der Anlage gewährleistet.

Für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme werden durch die EG-Seilbahnrichtlinie Konformitätserklärungen verlangt. Gleiches gilt auch für die sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur. Natürlich müssen im Rahmen des Nachweises der

vorschriftskonformen Ausführung nur noch solche Erklärungen abgegeben werden, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurden.

Art. 35 Neue Erkenntnisse

Es geht darum, dass die Feststellung, dass eingereichte Dokumente fehlerhaft waren, oder aufgrund eines geänderten Sachverhalts fehlerhaft geworden sind, Hersteller, Ersteller und Gesuchsteller veranlasst, die betreffenden Dokumente nachträglich zu berichtigen.

Es kann zu neuen Erkenntnissen kommen, die nicht notwendigerweise zu Änderungen der Seilbahn Anlass geben. Gleichwohl müssen die hiervon betroffenen Dokumente auf den neuen Erkenntnisstand gebracht werden. So wäre es beispielsweise denkbar, dass in Zukunft Windgeschwindigkeiten auftreten, welche die in den Berechnungen zugrunde gelegten überschreiten. Wenn dann die Nachrechnung ergibt, dass der Mast auch den grösseren Windgeschwindigkeiten gewachsen ist, muss der aktualisierte Sachverständigenbericht auch dann der Behörde eingereicht werden, wenn keine baulichen Massnahmen erforderlich sind.

Art. 37 Austausch von Bauteilen

Bauteile der Seilbahn können Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder sicherheitsrelevante Bestandteile der Infrastruktur sein.

Wenn ein Bauteil durch ein baugleiches ersetzt wird, muss im Regelfall lediglich mit einer Konformitätserklärung nachgewiesen werden, dass auch das neue Bauteil entsprechend den Vorgaben der Konformitätsbescheinigung bzw. des Sachverständigenberichts hergestellt wurde. Wo allerdings die Konformitätsbescheinigung oder der Sachverständigenbericht, etwa aufgrund einer zeitlichen Befristung, für das neue Teil nicht mehr gültig ist, muss auch eine neue Konformitätsbescheinigung bzw. ein neuer Sachverständigenbericht abgegeben werden. Artikel 37 ist lex specialis gegenüber Artikel 36.